erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Ich finde es grundsätzlich gut dass der Verbraucherschutz gegen solches Geschäftsgebaren vorgeht. Wenn sich niemand mehr an geschlossene Verträge hält, wozu dann noch welche abschließen (Pacta sunt servanda)? In diesem Fall hat das Ganze quasi einen Präzedenzfall Charakter, andere Anbieter haben ja auch schon erhöht.
Mal sehen wie das Ganze ausgehen wird. Ich gehe ebenfalls davon aus dass sich der Prozess länger hinziehen wird.
KDNewbie
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Sorry war nicht online, gerade im Hotel ist etwas Zeit.
Es ist nicht so gut das ich sofort zuschlage, vor allem weil ich gerade kein neues Smartphone benötige. Das würde dann Weihnachtsgeschenk für meine Frau.
Ich hatte die letzten 2 Jahre 24 € netto(knapp 30 € Brutto) für Mobilfunk inclusive dem neuen Iphone. Durch Gigakombi mit unbegrenztem Datenvolumen.
Jetzt wäre es halt auch ein neues Iphone unbegrenztes Datenvolumen wie oben nur eben 44 €. Ich sag mal 30 € Abzahlung Telefon und 14 € für den Tarif was ok wäre.
Der Punkt ist ich brauche nicht wirklich unbegrenzt aber lieber haben als brauchen. Unwesentlich günstiger wäre der Tarif mit ich meine 30 GB Daten gewesen.
Der Punkt ist, das gilt hat nur zusammen mit dem Festnetz/Internettarif. Ich würde die zeitnah dann beide verlängern wollen damit die Laufzeit beider Verträge etwa gleich ist.
Eventuell gibt es ja noch was besseres, jedenfalls betteln sie auch in der App das ich ihnen eine Angebot mache.
Ziemlich widersinnig denn niemals mache ich ihnen ein Angebot, sie machen es mir.
Der Warenkorb ist inzwischen gelehrt aber das Angebot ist immer noch da.
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Habe es gerade nochmal eingetippt.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Es ist ja schön das du Gesetze und deren Texte erklären kannst und Flole ebenfalls meint es zu können.SenfKabelHer hat geschrieben: ↑13.11.2023, 13:02 Alles andere ist unverbindliches Blabla. Hoffentlich ist das jetzt mal in aller Deutlichkeit geklärt.
Trotzdem bleibt das für mich blabla, das kann für dich gerne genau umgekehrt sein. Für den durchschnittlichen deutschen Normalbürger der in der Realität lebt ist es aber nicht so.
Der bekommt ein Angebot nimmt es an. Wenn es dann nicht wirksam wird, dann könnt ihr mit Gesetzestexten kommen.
Und mal ganz im ernst wie oft meinst du tritt es ein das dieser Button nicht funktioniert 1 Fall von 10.000 ?
Nur nebenbei, als ich zu Vodafone wechselte als Neukunde stand bei mir in Schufa und bei Creditreform ein negativer Eintrag drinnen. Der blieb da 2 Jahre stehen bist der Pleite gegangene Energiekonzern seine Kohle einklagte oder war es gar schon der Insolvenzverwalter. Ich bekam Recht und bis der Eintrag raus war dauerte es immer noch eine ganze Weile.
Hat mich nicht sonderlich gestört, den Vodafone störte es nicht und auch die anderen Energieversorger die damals noch mehr oder weniger regelmäßig wechselte ebenso wenig.
Nur nebenbei, das ist in meinen Augen an mich entweder meinen gekündigten Vertrag zu verlängern oder aber die Kündigung zu widerrufen und anzurufen weil sie mir ein super Angebot machen wollen.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Doch, für jeden ist das so weil so in Deutschland nunmal Verträge geschlossen werden. Ob das nun jeder richtig bezeichnet oder die juristischen Folgen dahinter versteht, steht auf einem anderen Blatt. Das ist wie mit Dativ und Genitiv, der durchschnittliche deutsche Normalbürger verwendet sie falsch, aber dadurch wird es noch lange nicht richtig. Man wird nur nicht korrigiert wenn man nicht gerade eine Deutschlehrerin zur Frau hat.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod.
Uralter Spruch, und bald ist es soweit. Dann ist das was bisher falsch auf einmal richtig. Weil Sprache lebt und die Menschen sich nicht drum scheren was im Duden steht.
(Bis auf die, die den Duden und alle Gesetzestexte unter dem Kopfkissen liegen haben)
Soll heißen, die Theorie folgt der Praxis.
Und da die sich permanent weiter entwickelt, passt sich die Theorie irgendwann an. Natürlich immer mit ordentlich Verspätung. Weil die Theoretiker in ihrem Elfenbeinturm leben und meinen die Welt dreht sich um sie.
Um es zurück zum Thema zu bringen, was Vodafone hier anbietet ist eindeutig und funktioniert, ob es jetzt der reinen Lehre entspricht oder nicht. Egal, wenn die Tüpflescheißer da draußen auch noch so heiß drehen!
Uralter Spruch, und bald ist es soweit. Dann ist das was bisher falsch auf einmal richtig. Weil Sprache lebt und die Menschen sich nicht drum scheren was im Duden steht.
(Bis auf die, die den Duden und alle Gesetzestexte unter dem Kopfkissen liegen haben)
Soll heißen, die Theorie folgt der Praxis.
Und da die sich permanent weiter entwickelt, passt sich die Theorie irgendwann an. Natürlich immer mit ordentlich Verspätung. Weil die Theoretiker in ihrem Elfenbeinturm leben und meinen die Welt dreht sich um sie.
Um es zurück zum Thema zu bringen, was Vodafone hier anbietet ist eindeutig und funktioniert, ob es jetzt der reinen Lehre entspricht oder nicht. Egal, wenn die Tüpflescheißer da draußen auch noch so heiß drehen!
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Sinnlose Äußerung.
Bei Rechtsgeschäften zählt die Rechtslage und nicht irgend eine gefühlte Praxis. Am besten mal zum Amtsgericht gehen und diese Ansichten mit Richtern ausdiskutieren, gerne auch zu anderen Anlässen, die freuen sich immer sehr über solche Einlassungen.
Jeder hier sollte wissen, dass strategische Kündigungen mit dem Restrisiko verbunden sind, dass VF die Kündigung so stehen lässt und die "Kündigungsrücknahme", also einen neuen Vertragsschluss an Stelle des alten Vertrages, ablehnt. Private Interpretationen zur Bedeutung von Button-Screenshots ändern nichts daran, dass über winback ein neuer Auftrag erteilt wird und im Rahmen dessen VF neue Bonitätsauskünfte einholt.
Insbesondere Menschen ohne Alternative, zB nur lahmes DSL 3000 oder so und sonst nichts, sollten sich strategische Kündigungen gut überlegen, wenn die persönlichen Finanzen der letzten Zeit auf eine eher durchwachsene Bonitätsauskunft schließen lassen könnten.
In Deutschland spricht man nicht über Geld oder persönliche Finanzprobleme, aber irgendwo müssen die ca. 10% überschuldete Haushalte in Deutschland ja sein, wer vor ein paar Jahren noch einen VF Vertrag bekam könnte inzwischen abgelehnt werden, falls die finanzielle Situation gerade knapp ist. Ohne Internetanschluss dazustehen ist für viele Menschen dann ein echtes Problem, was sich auch nicht über Ausführungen zu gefühlten Rechtslagen heilen lässt.
Bei Rechtsgeschäften zählt die Rechtslage und nicht irgend eine gefühlte Praxis. Am besten mal zum Amtsgericht gehen und diese Ansichten mit Richtern ausdiskutieren, gerne auch zu anderen Anlässen, die freuen sich immer sehr über solche Einlassungen.
Jeder hier sollte wissen, dass strategische Kündigungen mit dem Restrisiko verbunden sind, dass VF die Kündigung so stehen lässt und die "Kündigungsrücknahme", also einen neuen Vertragsschluss an Stelle des alten Vertrages, ablehnt. Private Interpretationen zur Bedeutung von Button-Screenshots ändern nichts daran, dass über winback ein neuer Auftrag erteilt wird und im Rahmen dessen VF neue Bonitätsauskünfte einholt.
Insbesondere Menschen ohne Alternative, zB nur lahmes DSL 3000 oder so und sonst nichts, sollten sich strategische Kündigungen gut überlegen, wenn die persönlichen Finanzen der letzten Zeit auf eine eher durchwachsene Bonitätsauskunft schließen lassen könnten.
In Deutschland spricht man nicht über Geld oder persönliche Finanzprobleme, aber irgendwo müssen die ca. 10% überschuldete Haushalte in Deutschland ja sein, wer vor ein paar Jahren noch einen VF Vertrag bekam könnte inzwischen abgelehnt werden, falls die finanzielle Situation gerade knapp ist. Ohne Internetanschluss dazustehen ist für viele Menschen dann ein echtes Problem, was sich auch nicht über Ausführungen zu gefühlten Rechtslagen heilen lässt.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Schön, dass wir das geklärt hätten.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Sinnloser Beitrag, hilft niemandem weiter.SenfKabelHer hat geschrieben: ↑16.11.2023, 09:52 Sinnlose Äußerung.
Bei Rechtsgeschäften zählt die Rechtslage und nicht irgend eine gefühlte Praxis. Am besten mal zum Amtsgericht gehen und diese Ansichten mit Richtern ausdiskutieren, gerne auch zu anderen Anlässen, die freuen sich immer sehr über solche Einlassungen.
Jeder hier sollte wissen, dass strategische Kündigungen mit dem Restrisiko verbunden sind, dass VF die Kündigung so stehen lässt und die "Kündigungsrücknahme", also einen neuen Vertragsschluss an Stelle des alten Vertrages, ablehnt. Private Interpretationen zur Bedeutung von Button-Screenshots ändern nichts daran, dass über winback ein neuer Auftrag erteilt wird und im Rahmen dessen VF neue Bonitätsauskünfte einholt.
Insbesondere Menschen ohne Alternative, zB nur lahmes DSL 3000 oder so und sonst nichts, sollten sich strategische Kündigungen gut überlegen, wenn die persönlichen Finanzen der letzten Zeit auf eine eher durchwachsene Bonitätsauskunft schließen lassen könnten.
In Deutschland spricht man nicht über Geld oder persönliche Finanzprobleme, aber irgendwo müssen die ca. 10% überschuldete Haushalte in Deutschland ja sein, wer vor ein paar Jahren noch einen VF Vertrag bekam könnte inzwischen abgelehnt werden, falls die finanzielle Situation gerade knapp ist. Ohne Internetanschluss dazustehen ist für viele Menschen dann ein echtes Problem, was sich auch nicht über Ausführungen zu gefühlten Rechtslagen heilen lässt.
Hat nie jemand anders behauptet, ist mir jedenfalls nicht aufgefallen. Hab es selbst ganz sicher 1-2 mal erwähnt.Jeder hier sollte wissen, dass strategische Kündigungen mit dem Restrisiko verbunden sind, dass VF die Kündigung so stehen lässt und die "Kündigungsrücknahme", also einen neuen Vertragsschluss an Stelle des alten Vertrages, ablehnt.
Hat aber nichts mit dem Button zu tun. Je nachdem wie gut die KI von Vodafone ist erscheint der Button dann nämlich genau bei den Kunden nicht die nicht wieder angenommen würden.
Prepaid Verträge sind dir ein Begriff? Ohne Internet da stehen muss keiner und kramt doch mal in euren Gerichtsakten und so weiter nach, eventuell gibt es längst Regelungen das ein solcher Anschluss wie Wasser und Strom nicht verwehrt werden kann. Falls doch eben prepaid. Ein kurzer Besuch im Lidl und frei nach BB "bin ich denn schon drin" ? Selbst bei deinem genannten Richter wäre ich mir nicht sicher ob der nicht nach deiner Nase entscheiden würde. Ich erinnere wie schon mal an die bekannten Fälle wo das EFH oder der Daimler für ein Taschengeld an den Bieter Käufer ging nach der Verhandlung und das wo doch der Käufer dem Verkäufer eurer Meinung nach nur ein Angebot gemacht und nicht etwa gekauft hat.Ohne Internetanschluss dazustehen ist für viele Menschen dann ein echtes Problem, was sich auch nicht über Ausführungen zu gefühlten Rechtslagen heilen lässt.
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- Kabelexperte
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Ich begreife nicht einmal was du sagen willst, schon rein sprachlich nicht.
Weiterer fun fact aus den "Gerichtsakten": ein EFH kann man nur mit Auflassung beim Notar wirksam verkaufen.
Weiterer fun fact aus den "Gerichtsakten": ein EFH kann man nur mit Auflassung beim Notar wirksam verkaufen.
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Re: erneute Preiserhöhung für Bestandskunden ab Ende 2023
Ich wusste auch gar nicht, dass wir hier von einer (Online)auktion reden. Ich dachte hier geht es um Kündigungen und die Einigung auf Fortführung. In der Entscheidung des BGH zu den Online Auktionen wurden die AGB der Auktionsplattform herangezogen, wo es hieß:
Finde etwas ähnliches in den Vodafone AGB und wir können darüber weiter diskutieren.Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes.