Dann ist aber der voll funktionsfähige Kabelgrundanschluss mitsamt dem (unverschlüsselten) TV-Signal auch Teil der Wohnungsausstattung und kann nicht einseitig vom Vermieter gekündigt werden.Karl. hat geschrieben: ↑04.07.2024, 12:41 Doch, das geht, alle nicht umlagefähigen Betriebskosten sind mit der Kaltmiete abgegolten, ob sie anfallen oder nicht.
Aber bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete können in der Kaltmiete enthaltenen Betriebskosten berücksichtigt werden, auch, wenn sie später entfallen, bleibt es bei der erhöhten Kaltmiete.
Genau wie der Vermieter bei einer Wohnung mit Einbauküche diese nicht einfach nach 5 Jahren ausbauen, aber bei der "erhöhten Kaltmiete" bleiben kann.
Korrekt - dies bedarf dem beiderseitigen Einverständnis.Ein Wechsel von einer Pauschale zur Vorauszahlung kann in der Regel nicht einseitig erfolgen, aber es gibt Ausnahmen, nämlich dann, wenn das Gesetz das vorsieht, so ist es z.B. bei Heizkosten (bis auf ein paar Ausnahmen) und in manchen Bundesländern auch bei Kaltwasser.reneromann hat geschrieben: ↑04.07.2024, 11:58 Gleiches gilt bei Nebenkostenpauschalen, bei denen dann jährlich eben KEINE Auflistung kommt, aber der Vermieter auch keine Möglichkeit einer Anpassung nach Verbrauch o.ä. hat.