Fraglich, ob diese "Ersatzlösung", die weder den Teil "Telefonie" noch den Teil "TV" abdeckt -UND- keine richtige Internet-Flatrate (im Sinne von unbegrenztes High-Speed-Volumen) sind -UND- deutliche Geschwindigkeitseinbußen (teils aufgrund der Zellauslastung von LTE, oben drein dann aufgrund der Tatsache, dass die rausgegebenen MiFis nur LTE Cat. 6 können und weder die höheren Geschwindigkeiten unterstützen noch überhaupt 5G beherrschen) mit sich bringen, überhaupt eine "Ersatzlösung" für den Festnetzanschluss darstellen. Denn die LTE-Kiste dürfte regelmäßig nicht ansatzweise auch nur annähernd in die Region der vertraglich vereinbarten Mindestbandbreite kommen.
Und noch was: Was hilft der R219z, wenn man Geräte hat, die kein WLAN unterstützen?
Richtig: Nichts, weil das Teil keinen LAN-Anschluss hat -UND- die von VF rausgegebenen Standard-Geräte keine USB-Mobilfunkverbindung aufbauen können.
Der Kunde wird dann also genötigt, sich entweder für alle Geräte WLAN-Adapter zu kaufen (sofern die Geräte das überhaupt unterstützen) -ODER- sich auf eigene Kosten einen anderen Mobilfunkrouter mit LAN-Unterstützung zu kaufen...
Insofern dürfte diese "Ersatzlösung" bei genauer rechtlicher Betrachtung keinesfalls die notwendigen Anforderungen erfüllen, um nur von einem "Teilausfall" zu sprechen.
Wäre hier aber eh egal, weil der Ausschluss "höhere Gewalt" hier greift - denn wenn ein umgefahrener Kasten oder auch ein durchgehacktes Kabel keine höhere Gewalt darstellen sollen, was denn sonst?