Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
Ihr habt alle so schöne Augen, vor allem die Farbe blau steht euch gut .
Meine Daten, die ich auf der FB630 eintrage, gehen nur mich was an. Auch sind da mehr Nummern als nur die KD Nummern. Was ich sonst noch so mit der Box mache, wo und wie ich da Daten drauf packe, ist auch meine Sache. Darum muss ich da auch keinen anderen drauf haben der Zugriff hat.
Vielleicht recherchiert ihr beiden einfach mal in anderen Foren, was alles von extern machbar ist auf einer FB6360, und auch was davon schon gemacht wurde.
Für mich als Kunde ist das aber eigentlich einfach. Ich erwarte Auskunft von KD was sie alles machen können auf der Box. Dann sehen wir weiter.
Meine Daten, die ich auf der FB630 eintrage, gehen nur mich was an. Auch sind da mehr Nummern als nur die KD Nummern. Was ich sonst noch so mit der Box mache, wo und wie ich da Daten drauf packe, ist auch meine Sache. Darum muss ich da auch keinen anderen drauf haben der Zugriff hat.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
Alternativ tue einfach das was jeder verantwortungsvolle IT'ler machen würde. Zwischen jedem Gerät dem er nicht 100% traut und der eigenen Infrastruktur ne Firewall...
Donald, deinem Enthusiasmus in allen Ehren, aber man kanns echt übertreiben. Du wärst der perfekte Kandidat für Modem only, dahinter dein eigenen Router und schon hast du alles was dir wichtig ist.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
*seufz*guenter24 hat geschrieben:Um bei dem von Dir gewähltemn Beispiel zu bleiben:
Du kannst also die Mietsache verändern wie Du willst, ohne Zustimmung des Eigentümers?
Du kannst unter- weitervermieten wie Du willst?
Du kannst in der Mietwohnung lärmen und toben wann und wie Du willst?
OK Beispiele hinken immer, aber das von Dir gewählte hinkt auf beiden Beinen.
Eigentlich dachte ich, dass ich differenziert genug geschrieben hätte. Jetzt nochmal Punkt für Punkt:
Grundsätzlich - Das heißt, es gibt Ausnahmen. - überträgt der Eigentümer die volle Herrschaftsgewalt über die Mietsache an den Mieter. Eine Mietwohnung darf sich der Mieter so ausgestalten, wie er es möchte. Die Substanz hingegen ist (gegenüber schwerwiegenden Eingriffen) tabu. Denn der Mieter einer Wohnung mietet deren Räumlichkeiten, nicht aber das Haus als solches.
Die Ausnahmen gestalten sich entweder durch Vertrag oder durch das Gesetz. Und eine nachträgliche Zustimmung des Vermieters ist in der Regel ein Vertrag. Zu dem von Dir angegebenen Beispiel mit der Untermiete: Diese ist per Gesetz bereits nur mit Zustimmung durch den Vermieter zulässig.
Um es platt auszudrücken: Alles, was nicht per Gesetz oder durch Vertrag verboten ist, ist erlaubt.
Und auch bei vertraglichen Verboten kommt es immer darauf an, wie diese ausgestaltet sind. So sind z.B. diverse, einzelne AGB-Klauseln - und vorformulierte Mietverträge bestehen im Grunde genommen nur aus AGBs - im Ganzen nichtig, soweit die entsprechende Klausel den Vertragspartner des AGB-Stellers "unangemessen benachteiligt". Das könnte man hier z.B. annehmen, wenn sich KDG denn vertraglich vorbehalten sollte, auf die Fritz!Boxen ungefragt zugreifen zu können. Das allerdings abschließend zu würdigen, übersteigt den hier verfügbaren Rahmen.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
Die Frage ist nun, was für einen Eingriff eine neue Firmware stellt. Im Bereich der Mobiltelefone geht das Aufspielen von nicht zugelassener Betriebssoftware(oder das aufspielen von Betriebssoftware über nicht zugelassene Wege) mit einem Garantie- und Gewährleistungsverlust einher, da nicht geklärt werden kann, ob der Nutzereingriff zum eigentlichen Defekt geführt hat. Dies ist meines Wissens auch so rechtlich anerkannt, zumindest ist mir nichts Gegenteiliges bekannt.BastardLawyerFrmHell hat geschrieben: Die Substanz hingegen ist (gegenüber schwerwiegenden Eingriffen) tabu. Denn der Mieter einer Wohnung mietet deren Räumlichkeiten, nicht aber das Haus als solches.
Es geht hierbei ausdrücklich nicht darum, Anwendungssoftware zu installieren, sondern eben Software zu ersetzen, die grundlegende Betriebszustände kontrolliert und steuert.
Mit dem Aufspielen von fremder Betriebssoftware nimmt der Nutzer billigend in Kauf, die Substanz, also die Hardware, dauerhaft zu schädigen. Sei es durch den Vorgang an sich(wenn Bootloader überschrieben werden) oder durch den Betrieb, in dem die Hardware über Spezifikation belastet wird. Ich unterstelle dem normalen Nutzer kein ausreichendes Wissen, um den Umfang von fremden Eingriffen an der Software zu erkennen und einzuschätzen, wenn er sich zum Beispiel Firmware aus dem Internet herunterlädt. Um nun auch die Fahrlässigkeit auszuschließen, wird der potentiell schädliche Vorgang einfach vollständig unterbunden.
Wie sieht es aber aus, wenn eine Handlung ganz einfach bauartbedingt verhindert wird? Die Möglichkeit, fremde Betriebssoftware zu verwenden zu können, wird vertraglich nicht zugesichert und ist keine grundlegende, übliche Eigenschaft eines Routers, die vom einem großen Teil Nutzer benutzt wird.Um es platt auszudrücken: Alles, was nicht per Gesetz oder durch Vertrag verboten ist, ist erlaubt.
Die Frage ist natürlich, in welchem Rahmen der Zugriff erfolgt. Das reine Potential des nicht nachweisbaren Zugangs rechtfertigt m.E. noch keine unangemessene Benachteiligung. Die Möglichkeit, auf sensible Nutzerdaten zuzugreifen besteht bei vielen Internetdienstleistungen(z.B. E-Mail). Dies wird allerdings verboten. Genauso wird also der Datenschutz lt. AGB im Falle eines Zugriffs auf die Fritte eingehalten werden müssen. Das aber nur am Rande.Das könnte man hier z.B. annehmen, wenn sich KDG denn vertraglich vorbehalten sollte, auf die Fritz!Boxen ungefragt zugreifen zu können. Das allerdings abschließend zu würdigen, übersteigt den hier verfügbaren Rahmen.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
das will er aber sicher auch nicht, denn dann braeuchte er mehr Geraete als eben nur die eine Fritte. Und seine 6360 ist ihm doch heiligkoaschten hat geschrieben: Donald, deinem Enthusiasmus in allen Ehren, aber man kanns echt übertreiben. Du wärst der perfekte Kandidat für Modem only, dahinter dein eigenen Router und schon hast du alles was dir wichtig ist.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
Wenn die Mietsache nicht funktioniert, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sie wieder funktionstüchtig gemacht wird. Im Notfall muss Ersatz geliefert werden. Das natürlich nicht, wenn der Mieter selbst für die Beschädigung verantwortlich ist. Im Zweifel wird er Schadensersatz leisten müssen.Newty hat geschrieben:Die Frage ist nun, was für einen Eingriff eine neue Firmware stellt. Im Bereich der Mobiltelefone geht das Aufspielen von nicht zugelassener Betriebssoftware(oder das aufspielen von Betriebssoftware über nicht zugelassene Wege) mit einem Garantie- und Gewährleistungsverlust einher, da nicht geklärt werden kann, ob der Nutzereingriff zum eigentlichen Defekt geführt hat. Dies ist meines Wissens auch so rechtlich anerkannt, zumindest ist mir nichts Gegenteiliges bekannt.BastardLawyerFrmHell hat geschrieben: Die Substanz hingegen ist (gegenüber schwerwiegenden Eingriffen) tabu. Denn der Mieter einer Wohnung mietet deren Räumlichkeiten, nicht aber das Haus als solches.
Es geht hierbei ausdrücklich nicht darum, Anwendungssoftware zu installieren, sondern eben Software zu ersetzen, die grundlegende Betriebszustände kontrolliert und steuert.
Mit dem Aufspielen von fremder Betriebssoftware nimmt der Nutzer billigend in Kauf, die Substanz, also die Hardware, dauerhaft zu schädigen. Sei es durch den Vorgang an sich(wenn Bootloader überschrieben werden) oder durch den Betrieb, in dem die Hardware über Spezifikation belastet wird. Ich unterstelle dem normalen Nutzer kein ausreichendes Wissen, um den Umfang von fremden Eingriffen an der Software zu erkennen und einzuschätzen, wenn er sich zum Beispiel Firmware aus dem Internet herunterlädt. Um nun auch die Fahrlässigkeit auszuschließen, wird der potentiell schädliche Vorgang einfach vollständig unterbunden.
Aber darum geht es ja nicht. Es geht darum, ob derartige Eingriffe verboten sind. Nicht, was die Folgen eines unsachgemäßen Eingriffs darstellen. Es geschieht also auf eigene Gefahr. Das Risiko ist also beim Mieter. Das sollte aber selbstverständlich sein.
Wenn es bauartbedingt nicht gehen sollte, geht's halt nicht. Es sei denn, der Mieter kann das ändern UND die Sache am Ende auch wieder so zurückgeben, wie sie eigentlich sein muss. Also die "bauartbedingte Sperre" wieder einsetzen.Wie sieht es aber aus, wenn eine Handlung ganz einfach bauartbedingt verhindert wird? Die Möglichkeit, fremde Betriebssoftware zu verwenden zu können, wird vertraglich nicht zugesichert und ist keine grundlegende, übliche Eigenschaft eines Routers, die vom einem großen Teil Nutzer benutzt wird.Um es platt auszudrücken: Alles, was nicht per Gesetz oder durch Vertrag verboten ist, ist erlaubt.
Wenn diese Möglichkeit aber eine ernst zu nehmende Sicherheitsgefährdung darstellt, weil Sie Dritten quasi Tür und Tor öffnet, in meinen persönlichen Bereich vordringen zu können, halte ich eine solche Vertragsklausel für äußerst bedenklich. Sie würde nach meinem Dafürhalten gegen § 307 BGB verstoßen.Die Frage ist natürlich, in welchem Rahmen der Zugriff erfolgt. Das reine Potential des nicht nachweisbaren Zugangs rechtfertigt m.E. noch keine unangemessene Benachteiligung. Die Möglichkeit, auf sensible Nutzerdaten zuzugreifen besteht bei vielen Internetdienstleistungen(z.B. E-Mail). Dies wird allerdings verboten. Genauso wird also der Datenschutz lt. AGB im Falle eines Zugriffs auf die Fritte eingehalten werden müssen. Das aber nur am Rande.Das könnte man hier z.B. annehmen, wenn sich KDG denn vertraglich vorbehalten sollte, auf die Fritz!Boxen ungefragt zugreifen zu können. Das allerdings abschließend zu würdigen, übersteigt den hier verfügbaren Rahmen.
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
Sehr guter Beitrag. Ich bin glücklich mit zwei Geräten, meine FB6360 ist abgeschottet nach Innen.Newty hat geschrieben:http://www.zdnet.de/magazin/41555570/ds ... -gehen.htm
Hat schon jemand was Neues zum Gerichtsverfahren gehört/gelesen?
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
Hier
Bin mir aber nicht sicher, ob das schon Rechtswirksam ist oder noch die Berufung ansteht.
Hoomer
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Hoomer
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Re: Müssen Modifikationen an FRITZ!Boxen zugelassen werden?
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