Es geht hier darum, ob sich KDG an die gesetzlichen Vorgaben der TKG § 45k Sperre hält.guenter24 hat geschrieben: Eine Sperre liegt meiner Meinung nach nur dann vor, wenn nichts mehr geht.
Bei der "KD-Sperre" kan der Kunde aber noch gedrosselt ins Internet und bedingt telefonieren.
Die ist nur zulässig bei einem Zahlungsverzug von 75 Euro, Mahnung und Rechtsmittelbelehrung.
Als Maßnahmen sind dann vorgesehen, sie auf bestimmte Leistungen zu beschränken.
Was du beschreibst, ist eine Vollsperrung, die erst eine Woche nach Sperrung der abgehenden Telekommunikationsverbindung durchgeführt werden darf.(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
Wenn ich Alternativen hätte, würde ich KDG höchstens 3 Tage einräumen, um die Sperre zu beseitigen. Und das auch nur deshalb, weil ich weiss, wie umständlich dort gearbeitet wird.