Alex-MD hat geschrieben: ↑23.02.2021, 13:17
Im Gegensatz zu dir behaupte ich nicht das ich es sicher weiß. Im Grunde betreibst du ja hier schon wieder Rechtsberatung wo du sonst darauf hinweisen würdest das dies nicht erlaubt ist.
Ist mir neu das ich da drauf hinweise.... Aber gut, wenn du einer Volljuristin wiedersprichst und gleichzeitig zugibst über keinerlei Qualifikation zu verfügen die auch nur annähernd gleichwertig ist dann weiß ja jeder was er von deinen Aussagen halten kann/muss. Also nur falls das jemandem aufgrund deiner Beleidigungen nicht sowieso schon klar war.
Alex-MD hat geschrieben: ↑23.02.2021, 13:17
Hier geht es um das Beweismittel, du hast den rechtswidrigem Aufnehmer aber direkt mal Gefängnisstrafe angeboten.
Achja? Und kannst du diese Behauptung auch irgendwie (zum Beispiel durch ein Zitat) belegen? Von einer Gefängnisstrafe habe ich hier gar nicht geschrieben. Um genau zu sein taucht dieses Wort (bis zu diesem Beitrag) im ganzen Forum nur ein einziges mal auf, und das von dir...
Alex-MD hat geschrieben: ↑23.02.2021, 13:17
Und weiterhin lese ich in deinem link auch noch genau das was ich geschrieben habe. Markiere es mal für dich.
Im Zivilrecht gibt es keine abschließende Beweisverwertungsverbote, es steht also immer im Ermessen des Richters. Dieser wird eine Güterabwägung vornehmen müssen. Dabei ist zu prüfen, ob in ein durch die Verfassung geschütztes Rechtsgut derart massiv eingegriffen worden ist, dass auch bei Güterabwägung keine Verwertbarkeit zulässig wäre ( OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1577 ; BGH NJW 1982, 277 , BayObLG, NJW 1990, 197 ).
Wie ein Richter das dann in dem von Ihnen geschilderten Fall entscheiden wird, wird nur er selbst wissen. Denn diese Abwägung ist nicht vorhersehbar.
Richtig, aber das bringt alles nichts wenn man strafrechtlich dafür belangt wird und das ganze in der Regel als unzulässig verworfen wird. Dann doch lieber ordnungsgemäß widerrufen und ohne Ärger aus der Sache rausgehen. Es ging außerdem nicht darum ob es verwertet werden kann sondern ob es erlaubt ist. Wenn sich aber die Frage der Verwertbarkeit stellt dann ist es gerade nicht erlaubt. Und wenn etwas nicht erlaubt ist dann ist es hier im Forum unerwünscht (wie du aus den Forenregeln entnehmen kannst). Insbesondere sollte man dann eigentlich das ganze nicht gut heißen....
Ganz davon abgesehen: Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls klar gestellt was er von nicht genehmigtem mithören hält (und eine Aufzeichnung ist mindestens vergleichbar, wenn nicht sogar schwerwiegender weil sie gespeichert wird):
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.2.2010 - VIII ZR 70/07 - hat geschrieben: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Aussage der Zeugin Bü. über den Inhalt dieses Telefongesprächs, das sie ohne Wissen des Beklagten mitgehört hat, nicht verwertet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 106, 28, 44 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 – XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, unter II 1; vgl. auch BGHZ 162, 1, 5 f.).
Und das gute daran ist: Früher oder später wird man wieder bei genau demselben Gericht landen und üblicherweise entscheiden diese nicht anders nur weil man denen dasselbe oder etwas vergleichbares einfach nochmal vorlegt. Deswegen steht da hinten hinter auch eine relativ lange (aber keineswegs vollständige) Liste mit Urteilen in denen genau dasselbe entschieden wurde. Wie du also erkennst sind die Hürden sehr hoch, denn es bedarf eine "dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung". Die dürfte aber hier kaum vorliegen.
Kurzum: Man kann durch einen nicht genehmigten Mitschnitt wenig bis gar nichts gewinnen sondern höchstens eine Strafe riskieren. Und durch den Aufruf zu einer Straftat hier im Forum sowieso, gewinnen kann man dadurch gar nichts und verlieren kann man Geld und Nerven wenn der Staatsanwalt nen netten Brief schreibt. Das sollte man sich also gut überlegen ob man das tut.
Alex-MD hat geschrieben: ↑23.02.2021, 13:17
Flole hat geschrieben: ↑23.02.2021, 11:41
Immernoch ein klares nein. Mal ganz davon abgesehen, dass der Kunde es gar nicht wissen kann wann Vodafone aufzeichnet. Du kannst nur wissen, dass sie nicht aufzeichnen wenn du nicht zugestimmt hast, aber das hilft ja nicht.
Schwachsinn, wie oft hast du schon telefonische Vertragsgespräche geführt mit Vodafone? Da wird explizit die Aufnahme genehmigt und genau darauf hingewiesen das ab jetzt aufgenommen wird.
Da ging es um das von NoNewbie angeführte Einverständnis einholen durch den Computer. Von daher müsstest du ihm die Frage stellen und nicht mir, ich bin lediglich auf die vorgetragenen Dinge eingegangen und habe diese bewertet. Ändert aber an der Sache nichts: Ohne Einwilligung darf man nicht aufzeichnen. Das hast du doch eben selbst noch gelesen (bzw. solltest du zumindest gelesen haben). Aber ob wirklich aufgezeichnet wird oder nicht weißt du auch da nicht. Ja es wird behauptet, aber ist das auch tatsächlich so? Nach der DSGVO hättest du dann ein Recht auf eine Kopie dieses Mitschnittes, versuch die doch mal zu bekommen wenn es diesen gibt. Die entsprechenden Aufsichtsbehörden werden dir dabei behilflich sein, sollte es diesen also geben so wirst du ihn bekommen (womit auch das Erfordernis einer eigenen Aufzeichnung eigentlich wegfällt).