[VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Internet und Telefon gestört oder gar ganz ausgefallen? Speedprobleme, die nicht offensichtlich auf die verwendeten Geräte zurückzuführen sind? Dann ist dieses Forum genau richtig!
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
reneromann
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 24.08.2024, 18:26 Vor allem sind die Anspruchsvoraussetzungen schon gar nicht erfüllt, es gibt keinen vollständigen Ausfall, da eine Ersatzlösung vorhanden ist. Da braucht man über die Ausschlüsse gar nicht nachzudenken.
Fraglich, ob diese "Ersatzlösung", die weder den Teil "Telefonie" noch den Teil "TV" abdeckt -UND- keine richtige Internet-Flatrate (im Sinne von unbegrenztes High-Speed-Volumen) sind -UND- deutliche Geschwindigkeitseinbußen (teils aufgrund der Zellauslastung von LTE, oben drein dann aufgrund der Tatsache, dass die rausgegebenen MiFis nur LTE Cat. 6 können und weder die höheren Geschwindigkeiten unterstützen noch überhaupt 5G beherrschen) mit sich bringen, überhaupt eine "Ersatzlösung" für den Festnetzanschluss darstellen. Denn die LTE-Kiste dürfte regelmäßig nicht ansatzweise auch nur annähernd in die Region der vertraglich vereinbarten Mindestbandbreite kommen.

Und noch was: Was hilft der R219z, wenn man Geräte hat, die kein WLAN unterstützen?
Richtig: Nichts, weil das Teil keinen LAN-Anschluss hat -UND- die von VF rausgegebenen Standard-Geräte keine USB-Mobilfunkverbindung aufbauen können.
Der Kunde wird dann also genötigt, sich entweder für alle Geräte WLAN-Adapter zu kaufen (sofern die Geräte das überhaupt unterstützen) -ODER- sich auf eigene Kosten einen anderen Mobilfunkrouter mit LAN-Unterstützung zu kaufen...

Insofern dürfte diese "Ersatzlösung" bei genauer rechtlicher Betrachtung keinesfalls die notwendigen Anforderungen erfüllen, um nur von einem "Teilausfall" zu sprechen.

Wäre hier aber eh egal, weil der Ausschluss "höhere Gewalt" hier greift - denn wenn ein umgefahrener Kasten oder auch ein durchgehacktes Kabel keine höhere Gewalt darstellen sollen, was denn sonst?
Flole
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von Flole »

reneromann hat geschrieben: 24.08.2024, 19:23 Insofern dürfte diese "Ersatzlösung" bei genauer rechtlicher Betrachtung keinesfalls die notwendigen Anforderungen erfüllen, um nur von einem "Teilausfall" zu sprechen.
Es ist kein "vollständiger Ausfall" laut der BNetzA. Wenn diese einem helfen soll einen Anspruch durchzusetzen (wie von @Wechseler vorgeschlagen) dann macht es schon Sinn, wenn man sich an deren Definitionen hält:
BNetzA in https://www.teltarif.de/bnetza-internet-ausfall-tkg-keine-entschaedigung/news/88562.html hat geschrieben: Vielen Dank für Ihre Anfrage. Verbrau­cher können eine Entschä­digung nur bei einem voll­stän­digen Ausfall des Dienstes verlangen. Stellt der Anbieter bis zum erfolg­rei­chen Abschluss der Entstö­rung eine Über­gangs- oder Ersatz­lösung zur Verfü­gung, zum Beispiel in Gestalt eines LTE-Sticks mit einem ange­mes­senen Daten­volumen, so handelt es sich nicht um einen voll­stän­digen Ausfall des Dienstes. Ein Anspruch auf eine Entschä­digung besteht daher in diesen Fällen nicht.
Wenn der Umfang der vom Anbieter zur Verfü­gung gestellten Über­gangs- oder Ersatz­lösung nicht den im Vertrag verein­barten Leis­tungen entspricht, können Verbrau­cher eine Minde­rung geltend machen oder den Vertrag außer­ordent­lich kündigen. Vor einer Kündi­gungs­klä­rung sollte dem Anbieter eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden.

Die Fragen einer Entschä­digung oder einer Minde­rung berühren den gesetz­lichen Anspruch der Verbrau­cher auf eine unver­züg­liche und entgelt­liche Besei­tigung der Störung und somit auch die Mitwir­kungs­pflicht bei der Entstö­rung nicht. Ein Entstö­rungs­anspruch besteht ab dem Eingang der Störungs­mel­dung beim Anbieter, sofern tatsäch­lich eine Störung vorliegt.
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 24.08.2024, 19:34
reneromann hat geschrieben: 24.08.2024, 19:23 Insofern dürfte diese "Ersatzlösung" bei genauer rechtlicher Betrachtung keinesfalls die notwendigen Anforderungen erfüllen, um nur von einem "Teilausfall" zu sprechen.
Es ist kein "vollständiger Ausfall" laut der BNetzA. Wenn diese einem helfen soll einen Anspruch durchzusetzen (wie von @Wechseler vorgeschlagen) dann macht es schon Sinn, wenn man sich an deren Definitionen hält:
BNetzA in https://www.teltarif.de/bnetza-internet-ausfall-tkg-keine-entschaedigung/news/88562.html hat geschrieben: Vielen Dank für Ihre Anfrage. Verbrau­cher können eine Entschä­digung nur bei einem voll­stän­digen Ausfall des Dienstes verlangen. Stellt der Anbieter bis zum erfolg­rei­chen Abschluss der Entstö­rung eine Über­gangs- oder Ersatz­lösung zur Verfü­gung, zum Beispiel in Gestalt eines LTE-Sticks mit einem ange­mes­senen Daten­volumen, so handelt es sich nicht um einen voll­stän­digen Ausfall des Dienstes. Ein Anspruch auf eine Entschä­digung besteht daher in diesen Fällen nicht.
Wenn der Umfang der vom Anbieter zur Verfü­gung gestellten Über­gangs- oder Ersatz­lösung nicht den im Vertrag verein­barten Leis­tungen entspricht, können Verbrau­cher eine Minde­rung geltend machen oder den Vertrag außer­ordent­lich kündigen. Vor einer Kündi­gungs­klä­rung sollte dem Anbieter eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden.

Die Fragen einer Entschä­digung oder einer Minde­rung berühren den gesetz­lichen Anspruch der Verbrau­cher auf eine unver­züg­liche und entgelt­liche Besei­tigung der Störung und somit auch die Mitwir­kungs­pflicht bei der Entstö­rung nicht. Ein Entstö­rungs­anspruch besteht ab dem Eingang der Störungs­mel­dung beim Anbieter, sofern tatsäch­lich eine Störung vorliegt.
Die Frage ist aber, ob diese Aussage der BNetzA einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht standhält. Denn auch wenn die BNetzA die zuständige Aufsichtsbehörde ist und Weisungen erlassen kann, so steht sie trotzdem nicht über dem Gesetz.
Zumal die BNetzA ja selbst schon mit der Aussage "wenn der Umfang ... nicht den im Vertrag vereinbarten Leistungen entspricht" einschränkt und damit eigentlich sich selbst gegenüber der vorherigen Aussage wiederspricht.

Aber wie gesagt - die Frage stellt sich gar nicht, da höhere Gewalt vorliegt...

Mal davon abgesehen: Ich hoffe, dass es nur ein Zitierfehler von teltarif ist (Hervorhebung durch mich) und da eigentlich "unentgeltliche Beseitigung" stehen sollte:
[...]Die Fragen einer Entschä­digung oder einer Minde­rung berühren den gesetz­lichen Anspruch der Verbrau­cher auf eine unver­züg­liche und entgelt­liche Besei­tigung der Störung und somit auch die Mitwir­kungs­pflicht bei der Entstö­rung nicht.[...]
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von Flole »

reneromann hat geschrieben: 24.08.2024, 19:50 Zumal die BNetzA ja selbst schon mit der Aussage "wenn der Umfang ... nicht den im Vertrag vereinbarten Leistungen entspricht" einschränkt und damit eigentlich sich selbst gegenüber der vorherigen Aussage wiederspricht.
Nein, sie beziehen sich einmal auf die Entschädigung, die es nur bei einem vollständigen Ausfall gibt, und einmal auf die Minderung, die es bei nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Bandbreite gibt.

Bevor man aber versucht die BNetzA gerichtlich dazu zu verpflichten einem zu helfen würde ich zumindest meine Ansprüche direkt gegenüber dem Anbieter durchsetzen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die BNetzA dabei helfen wird.
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 24.08.2024, 19:57
reneromann hat geschrieben: 24.08.2024, 19:50 Zumal die BNetzA ja selbst schon mit der Aussage "wenn der Umfang ... nicht den im Vertrag vereinbarten Leistungen entspricht" einschränkt und damit eigentlich sich selbst gegenüber der vorherigen Aussage wiederspricht.
Nein, sie beziehen sich einmal auf die Entschädigung, die es nur bei einem vollständigen Ausfall gibt, und einmal auf die Minderung, die es bei nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Bandbreite gibt.
Was aber halt sinnbefreit ist, weil dies so nicht im Gesetz steht. De facto ist es natürlich eine Grauzone, weil hier die BNetzA einfach mal so annimmt, dass ein LTE-Stick ausreichend als Ersatzangebot ist -- denn nur unter dieser Prämisse wäre die Aussage nachvollziehbar.
Wenn aber ein LTE-Stick und/oder LTE-MiFi von einem Gericht nicht als ausreichend im Sinne des TKG angesehen wird, dann erübrigen sich die Annahmen bezüglich des Entfalls der Entschädigung oder etwaiger Minderungsansprüche aus der geringeren Geschwindigkeit automatisch von selbst.
Bevor man aber versucht die BNetzA gerichtlich dazu zu verpflichten einem zu helfen würde ich zumindest meine Ansprüche direkt gegenüber dem Anbieter durchsetzen.
Die BNetzA kann man nicht gerichtlich dazu verpflichten, einem zu helfen - die BNetzA ist zwar die Aufsichtsbehörde, aber ist NICHT zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus Verträgen nicht geeignet.
Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die BNetzA dabei helfen wird.
Richtig, weil die BNetzA dafür nicht zuständig ist. Für die rechtliche Auseinandersetzung kämpfst du alleine mit deiner Rechtsvertretung gegen den ISP.
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von Flole »

reneromann hat geschrieben: 25.08.2024, 00:18
Flole hat geschrieben: 24.08.2024, 19:57
reneromann hat geschrieben: 24.08.2024, 19:50 Zumal die BNetzA ja selbst schon mit der Aussage "wenn der Umfang ... nicht den im Vertrag vereinbarten Leistungen entspricht" einschränkt und damit eigentlich sich selbst gegenüber der vorherigen Aussage wiederspricht.
Nein, sie beziehen sich einmal auf die Entschädigung, die es nur bei einem vollständigen Ausfall gibt, und einmal auf die Minderung, die es bei nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Bandbreite gibt.
Was aber halt sinnbefreit ist, weil dies so nicht im Gesetz steht.
Doch, es gibt den "vollständigen Ausfall des Dienstes" nach dem TKG, in dem Fall steht einem die Entschädigung zu, und es gibt Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Bandbreite, in dem Fall halt nicht. Also alles was dafür sorgt, dass es kein "vollständiger Ausfall des Dienstes" mehr ist spart dem Provider diese Entschädigung.
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Re: [VFKD] Verteilerkasten kaputt - Austausch

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 25.08.2024, 00:23
reneromann hat geschrieben: 25.08.2024, 00:18
Flole hat geschrieben: 24.08.2024, 19:57
Nein, sie beziehen sich einmal auf die Entschädigung, die es nur bei einem vollständigen Ausfall gibt, und einmal auf die Minderung, die es bei nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Bandbreite gibt.
Was aber halt sinnbefreit ist, weil dies so nicht im Gesetz steht.
Doch, es gibt den "vollständigen Ausfall des Dienstes" nach dem TKG, in dem Fall steht einem die Entschädigung zu, und es gibt Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Bandbreite, in dem Fall halt nicht. Also alles was dafür sorgt, dass es kein "vollständiger Ausfall des Dienstes" mehr ist spart dem Provider diese Entschädigung.
Ist ja richtig, dass es den Passus im TKG gibt.

Die Frage ist halt nur, ob der ISP einen "vollständigen Ausfall des Dienstes" durch die Bereitstellung einer völlig untauglichen Lösung "abwenden" kann.
Denn die MiFi-Lösung erlaubt keinen externen Zugriff auf das eigene Netz, bietet nicht die vertraglich vereinbarten Bandbreiten, stellt auch keine Flatrate dar und kann andere Dienste wie TV- und Telefon ebenfalls nicht abbilden.

Es ist bestenfalls eine Lösung, mit der der Provider weitergehende Schadenersatzansprüche abwenden kann, weil der Kunde dann seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, wenn er diese Lösung nicht annimmt -- aber einen (adäquaten) Ersatz für einen Festnetzanschluss mit hoher Bandbreite stellt ein solcher MiFi-Mist keinesfalls dar. Da helfen auch 500 GB für 14 Tage nicht weiter - zumal das dann eigentlich auch nicht auf Betteln des Kunden erneuert werden müsste, sondern vom ISP automatisch sich solange verlängern müsste, bis die Störung durch den ISP beseitigt ist.

Versteh mich insofern bitte nicht falsch - die Lösung mit dem MiFi ist sicherlich besser als den Kunden komplett im Regen stehen zu lassen - aber sie ist weder adäquat noch ansatzweise vernünftig, insbesondere wenn die Funkzellen durch entsprechend viele Kunden dann "dicht" sind.