Kabelmensch hat geschrieben:Newty hat geschrieben:Der Eigentümer ist immer (mindestens mittelbarer) Besitzer (...)
Hi,
das ist so nicht richtig. Der Eigentümer ist nicht unbedingt auch der Besitzer einer Sache. Man kann Eigentum auch erwerben, ohne den un-/mittelbaren Besitz einer Sache zu erlangen.
Mittelbarer Besitz ist im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass man den Besitz, also die tatsächlich Sachherrschaft, über einen Dritten ausübt. So z.B. im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel benutzt.
Der Vermieter einer Sache ist z.B. in der Regel der Eigentümer des Mietobjekts, obwohl der Mieter der (alleinige) Besitzer ist.
Nach dem, was ich hier jedoch gelesen habe, hat das mit dem hier thematisierten Fall allerdings relativ wenig zu tun. Was der Eigentümer einer Fritz!Box damit anstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen. Da kann ihm niemand reinreden, sofern seine Eigentumsrechte an der Fritz!Box nicht - z.B. per Lizenzvertrag oder per Gesetz - eingeschränkt werden. Das heißt: Jeder, der eine Fritzbox käuflich erwirbt, kann damit anstellen, was er will. Das Aufspielen einer anderen Firmware ist also grundsätzlich ohne weiteres möglich.
Hier geht es darum, dass eine andere Firma als AVM deren Firmware "nimmt", modifiziert und dann - gegen Entgelt - an Dritte abgibt. Sofern AVM aber für die modifizierten Teile der Firmware Lizenzrechte daran innehat, die eine Modifizierung untersagen, könnte AVM auf Unterlassung klagen. Das scheint hier ja - wenn ich den Fall richtig in Erinnerung habe - der Fall gewesen zu sein.
Nun streiten sich die Parteien darüber, ob die Lizenzen, die AVM behauptet zu haben, nicht eventuell gegen die Lizenzrechte eines Dritten verstoßen und somit selbst unwirksam weil rechtswidrig sein könnten. Darum ist der Kernel-Entwickler auch der Berufungsverhandlung als Nebenintervinient beigetreten, weil er behauptet, Lizenzinhaber der fraglichen Teile zu sein.