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Die Bundesnetzagentur weist aber auf die "umfassende Transparenzverpflichtung" hin, die die Anbieter dazu verpflichtet, den Kunden in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form über alle Beschränkungen für die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen zu informieren
KDG informiert natürlich nicht über Beschränkungen.
Beispiele:
ohne Umwege keine SIP Konten in der 6360 nutzbar
Portweiterleitunge am HITRON ohne WLAN nicht möglich
Hier sollte in den Beschreibungen wirklich nachgebessert werden. Ich verstehe durchaus, dass die Anbieter ihre offiziell unterstützten und vertriebenen Geräte etwas beschneiden. Immerhin müssen sie für ihre Funktion Support leisten und gewährleisten, dass die Anwender damit zurecht kommen. Ebenso finde ich es nicht gut, kann aber nachvollziehen, dass Anbieter die notwendigen SIP-Daten nicht herausrücken, da sie sich vor "ich habe ihre Daten in ein Softphone von 2005 eingetragen und es klingt schei*e!!!11einself1101" schützen möchte.
Entsprechend war ich auch auf Einschränkungen bei der 6360 gefasst. Aber das was mich jetzt empfangen hat, war ich nicht ganz vorbereitet... da kann man ja nahezu NICHTS einstellen...
Dagegen sind die Speedports der Telekom ja wahre featurewunder. Und bei denen beschweren sich die Kunden zum Teil schon ...
Naja, da geht es ja auch eher um die Konfiguration alternativer Anbieter im unterstützten Endgerät des Anbieters. Das muss er wohl nicht dulden oder ermöglichen.
Wie gesagt, lässt sich ein Stück weit nachvollziehen. Dann aber sollten sie die Anbieter dazu verdonnern, andere Endgeräte nutzbar zu machen. Natürlich dann ohne jegliche Unterstützung im Fehlerfall, siehe DSL-Anbieter. Sofern dies im Kabelbereich überhaupt möglich ist...
Danke, ich bin jetzt selber überrascht. Der Text der Meldung steht auch in der Mail, die ich erhalten habe.
Ich bin auf verschiedene Punkte eingegangen und habe gebeten, den Antrag dann an das Bundeskartellamt zur Prüfung weiterzugeben, da die Bundesnetzagentur ja nicht eingreifen kann.
Zu prüfen ist, ob KDG berechtigt ist, die Netzschnittstelle über den Hausübergabepunkt hinaus ins NE-4 Netz zu verlegen, da hierdurch Verbraucherrechte und Eigentumsrechte eingeschränkt werden.
Die ganze Sache erfordert sehr viel Geduld.
Fabian hat geschrieben:[...]
Zu prüfen ist, ob KDG berechtigt ist, die Netzschnittstelle über den Hausübergabepunkt hinaus ins NE-4 Netz zu verlegen, da hierdurch Verbraucherrechte und Eigentumsrechte eingeschränkt werden.[...]
Wo waehre hier den ein Unterschied zu den DSL-Providern? Hier gehoert die Kupferdoppelader vom Keller in die Wohnung ja auch nicht dem ISP sondern z.B. dem Hausbesitzer und die Netzschnittstelle (DSL-Router) von den DSL-Providern steht schliesslich auch in der Wohnung, nach dem "NE4"-Netzabschnitt.
mfg
wittmann
RFC 1925 Rule (4)
Some things in life can never be fully appreciated nor understood unless experienced firsthand.
Some things in networking can never be fully understood by someone who neither builds commercial networking equipment nor runs an operational network.