Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor Ger
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Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor Ger
In einem Urteil des Landgerichts München, das bereits am 25. Juni erging, bislang aber noch nicht rechtskräftig ist, wurde Kabel Deutschland wegen irreführender Werbung für die angebotenen Internet-Flatrates verurteilt. Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen die Filesharing-Drosselung geklagt hatte.
Anlass der Klage war die aus Sicht des vzbv unzureichende Kennzeichnung der drastischen Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs beim Überschreiten eines Datenvolumens von zehn Gigabyte am Tag. Je nach Tarif versprach Kabel Deutschland in Broschüren und auf der Webseite Übertragungsraten von 10 bis 100 MBit/s und wies lediglich in einer Fußnote darauf hin, dass die Geschwindigkeit für Filesharing-Dienste auf 100 KBit/s reduziert wird, sobald der Kunde ein Datenvorlumen von 10 Gigabyte am Tag überschreitet.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht München hat Kabel Deutschland angegeben, dass derzeit 1,54 Prozent der Kunden das Volumen von 10 Gigabyte am Tag überschreiten und 0,07 Prozent der Kunden ein Gesamtvolumen von 60 Gigabyte am Tag überschreiten. Bereits im Juli 2012 erklärte Kabel Deutschland, dass damals rund 0,1 Prozent der Kunden von der Drosselung betroffen sind, die für Neukunden oder Vertragsverlängerungen ab Mai 2012 gilt. Darüber hinaus wiederholte Kabel Deutschland vor Gericht, dass eine tatsächliche Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit erst beim Überschreiten von 60 Gigabyte pro Tag vorgenommen werde und die Kunden von Kabel Deutschland durchschnittlich auf ein Datenvolumen von 47,4 Gigabyte pro Monat kommen. Darüber hinaus gab Kabel Deutschland an, dass die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nur P2P-Protokolle, One-Klick-Hoster und Newsgroups betreffe. Offizielle Videostreaming-Dienste seien von der Drosselung jedoch nicht beeinträchtigt.
Die Richter schlossen sich dennoch der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an (Download Az 37 O 1267/14 – PDF), da die Einschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit nicht mit einem Stern an der Geschwindigkeit gekennzeichnet wurde und der Verbraucher anders als bei Mobilfunkverträgen nicht von einer Erforderlichkeit der Beschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund beschränkter Netzkapazitäten ausgehen könne. Aus diesem Grund erwecke die Werbung beim Kunden einen irreführenden Eindruck.
Das Landgericht München hat damit allerdings nicht gegen die Drosselung an sich entschieden, sondern nur gegen die Art und Weise der Kennzeichnung dieser Einschränkung von Kabel Deutschland gegenüber dem Kunden.
Quelle: http://www.computerbase.de/2014-07/file ... r-gericht/
Sollte das hier schon irgendwo zu finden sein: Sorry ! :O
Anlass der Klage war die aus Sicht des vzbv unzureichende Kennzeichnung der drastischen Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs beim Überschreiten eines Datenvolumens von zehn Gigabyte am Tag. Je nach Tarif versprach Kabel Deutschland in Broschüren und auf der Webseite Übertragungsraten von 10 bis 100 MBit/s und wies lediglich in einer Fußnote darauf hin, dass die Geschwindigkeit für Filesharing-Dienste auf 100 KBit/s reduziert wird, sobald der Kunde ein Datenvorlumen von 10 Gigabyte am Tag überschreitet.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht München hat Kabel Deutschland angegeben, dass derzeit 1,54 Prozent der Kunden das Volumen von 10 Gigabyte am Tag überschreiten und 0,07 Prozent der Kunden ein Gesamtvolumen von 60 Gigabyte am Tag überschreiten. Bereits im Juli 2012 erklärte Kabel Deutschland, dass damals rund 0,1 Prozent der Kunden von der Drosselung betroffen sind, die für Neukunden oder Vertragsverlängerungen ab Mai 2012 gilt. Darüber hinaus wiederholte Kabel Deutschland vor Gericht, dass eine tatsächliche Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit erst beim Überschreiten von 60 Gigabyte pro Tag vorgenommen werde und die Kunden von Kabel Deutschland durchschnittlich auf ein Datenvolumen von 47,4 Gigabyte pro Monat kommen. Darüber hinaus gab Kabel Deutschland an, dass die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nur P2P-Protokolle, One-Klick-Hoster und Newsgroups betreffe. Offizielle Videostreaming-Dienste seien von der Drosselung jedoch nicht beeinträchtigt.
Die Richter schlossen sich dennoch der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an (Download Az 37 O 1267/14 – PDF), da die Einschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit nicht mit einem Stern an der Geschwindigkeit gekennzeichnet wurde und der Verbraucher anders als bei Mobilfunkverträgen nicht von einer Erforderlichkeit der Beschränkung der Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund beschränkter Netzkapazitäten ausgehen könne. Aus diesem Grund erwecke die Werbung beim Kunden einen irreführenden Eindruck.
Das Landgericht München hat damit allerdings nicht gegen die Drosselung an sich entschieden, sondern nur gegen die Art und Weise der Kennzeichnung dieser Einschränkung von Kabel Deutschland gegenüber dem Kunden.
Quelle: http://www.computerbase.de/2014-07/file ... r-gericht/
Sollte das hier schon irgendwo zu finden sein: Sorry ! :O
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- Registriert: 03.02.2009, 12:46
Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
ich finds ja immer wieder schön wie weit die Anbieter bei solchen Dingen an den Forderungen vom Gericht vorbei "argumentieren", es ging der Verbraucherzentrale um die Werbung und nicht darum wieviele oder wie wenige Kunden von diesem oder jenem Firlefanz betroffen sind. Diese Leute vermitteln überwiegend den Eindruck als könnten sie einfach nicht lesen.
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- Kabelexperte
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- Registriert: 28.01.2013, 11:16
Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Du darfst sicher sein, "diese Leute" können sehr genau lesen und wissen auch ganz genau, was sie machen. In der Regel sind die Honorare dieser Leute nicht an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gekoppelt.
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Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Wenn das Urteil rechtskräftig wird - im Moment ist es ja noch nicht - sind dann alle Altverträge bezüglich der Drosselung hinfällig? Dann müsste KDG doch neue Verträge mit entsprechend deutlich formulierten Klauseln bezüglich der Drosselung abschließen. Oder sehe ich das falsch?
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Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Das Urteil bezieht sich auf die Werbung von Kabeldeutschland, nicht auf die Drosselung selbst.
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Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Und auch um die "Formulierung" der Drosselung selbst geht's nicht. Es wird "nur" die Werbung, sprich die Platzierung eines Sternchens beanstandet. Ich denke, wenn jemand den Vertrag deshalb anfechten will, wird er selbst klagen und sich auf das Urteil (welches noch nicht rechtskräftig ist) beziehen müssen. Aussicht auf Erfolg sehe ich da weniger...
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Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Kabel Deutschland wird die Werbung ändern und fertig ist der Lack. Um sich Stress zu vermeiden kann ich mir sogar vorstellen, dass Kunden, die diese Klausel nicht wollten und durch die Werbung in die Irre geleitet wurden, aus dem Vertrag lassen. Mit Sicherheit werden sie den Kunden kein ungedrosselten Tarif anbieten. Ich meine auch, dass sie dazu nicht verpflichtet sind. Der Kunde kann eben nur den Vertrag als solches wegen Täuschung anfechten und m.E. nicht auf eine Leistung klagen, die es gar nicht gab.
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Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Viel interessanter dürfte da das Thema Vermarktung in bekannt dauerhaft überlasteten Segmenten sein. Wenn da mal ein Neukunde gegen klagen würde, könnte ich mir vorstellen, dass KDG für solche Gebiete ein Vermarktungsstopp, als Auflage bekommt. Aber das ist hier ja OT...
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Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Das ändert aber doch trotzdem nichts an der Tatsache das sie "am Thema vorbei" faseln.kabel_fan hat geschrieben:Du darfst sicher sein, "diese Leute" können sehr genau lesen und wissen auch ganz genau, was sie machen. In der Regel sind die Honorare dieser Leute nicht an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gekoppelt.
Re: Filesharing-Drosselung: Kabel Deutschland unterliegt vor
Kann es sein, dass ihr beide auch gerade aneinander vorbei redet? Es liest sich so, als wenn der eine "diese Leute" beim Kläger sieht und der andere beim Beklagten.Thyrael hat geschrieben:Das ändert aber doch trotzdem nichts an der Tatsache das sie "am Thema vorbei" faseln.kabel_fan hat geschrieben:Du darfst sicher sein, "diese Leute" können sehr genau lesen und wissen auch ganz genau, was sie machen. In der Regel sind die Honorare dieser Leute nicht an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gekoppelt.
Ich würde es hier wie @Thyrael sehen. DerAnbieter (hier KDG) hat ganz schön am Thema vorbei geredet.
Zuletzt geändert von Bielo am 29.07.2014, 08:40, insgesamt 1-mal geändert.