"Bis zu..." war einmal

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Trebo
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"Bis zu..." war einmal

Beitrag von Trebo »

Die BNA legt Maßstäbe für vertragsgerechte Geschwindigkeit fest: Link

Jetzt müssen die ISP liefern, andernfalls können sich Kunden leichter auf Nichterfüllung berufen.
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reneromann
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Re: "Bis zu..." war einmal

Beitrag von reneromann »

Das ist nicht neu...
Schon seit letztem Jahr müssen Provider die Transparenz-Verordnung einhalten und "minimale", "typische" und "maximale" Geschwindigkeit angeben.

Sofern die minimale Geschwindigkeit dauerhaft unterschritten wird, liegt ein Mangel vor...
Die Frage ist nur, was "dauerhaft" heißt - ist also eine Einschränkung nur während der Hauptzeit (typisch bei Segmentüberlastung) eine dauerhafte Unterschreitung?!?
Denn die im Artikel genannten mind. 20 Messungen an 2 Tagen dürften ja kaum aussagekräftig sein, wenn man sie binnen 5 Minuten durchzieht...
Trebo
Kabelfreak
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Re: "Bis zu..." war einmal

Beitrag von Trebo »

reneromann hat geschrieben:Sofern die minimale Geschwindigkeit dauerhaft unterschritten wird, liegt ein Mangel vor...
Seltsam, das muss an mir vorbeigegangen sein. Welches Gericht hat das entschieden bzw.
welches Gesetz regelt das?
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reneromann
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Re: "Bis zu..." war einmal

Beitrag von reneromann »

Trebo hat geschrieben:
reneromann hat geschrieben:Sofern die minimale Geschwindigkeit dauerhaft unterschritten wird, liegt ein Mangel vor...
Seltsam, das muss an mir vorbeigegangen sein. Welches Gericht hat das entschieden bzw.
welches Gesetz regelt das?
Das regelt das BGB... Die vereinbarten Geschwindigkeiten sind Teil des Vertrages und somit ist eine Abweichung ein Mangel im Sinne des BGB.
Letzten Endes war es auch bisher schon so, dass eine deutliche Abweichung der gelieferten von der vereinbarten Geschwindigkeit laut Rechtsprechung einen Mangel darstellt, der zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 313,314 BGB berechtigt (u.a. AG München (Az.: 223 C 20760/14) aus 2014, AG Kiel (Az.: 106 C 21/11) aus 2011, AG Fürth (Az.: 340 C 3088/08) aus 2009).

Was "neu" ist, ist die Verpflichtung aus der Transparenzverordnung (TKTransparenzV) an die Provider, entsprechende Angaben zu den Geschwindigkeiten (min./typ./max.) machen zu müssen, die dann auch Teil des Vertragswerkes werden (wodurch sich der Anbieter nicht mehr mit einer "bis zu"-Klausel "rausreden" kann, wenn die Geschwindigkeit dauerhaft unter der mindestens zu liefernden Geschwindigkeit liegt).

Letzten Endes hat das aber bei DSL-Kunden kaum eine Auswirkung:
Wenn die Leitung physikalisch nicht mehr hergibt, dann bringt einem auch eine Sonderkündigung nichts, zumal z.B. die Telekom entsprechende "höherwertige" Produkte nur dann verkauft, wenn die Mindestgeschwindigkeit auch erreicht wird.
Sprich: VDSL-50-Produkte gibt's nur dann, wenn die Leitung mind. 27 MBit/s hergibt, VDSL-100-Produkte nur dann, wenn die Leitung mind. 54 MBit/s hergibt...
Wenn die Leitung also grenzwertig ist und NICHT die Mindestgeschwindigkeit der nächsthöheren Kategorie erreicht, gibt's die Tarife schlichtweg nicht. Wer an einem nicht vectoringfähigen DSLAM hängt, kann dementsprechend auch keine VDSL-100-Produkte bekommen...