Kabelsalat hat geschrieben:Wenn ich diesen Thread schon eher gefunden hätte, dann wär ich bei arcor geblieben.
Bin KDG Telefon / Internet Neukunde seit 10 Tagen und der Mist läuft gar nicht gut.
(BS Sophienstrasse)
Sofern Du online/an der Haustür/am Telefon (also nicht im Handel) abgeschlossen hast, gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht oder?
Hab hier nen paar Comments im Forum gelesen, ohne wirklich schlauer zu sein.
Angeblich solle dieser Widerruf nur möglich sein, wenn man die Leitung noch nicht genutzt hat, wenn ich das richtig verstanden habe.
Das hört sich für mich allerdings fast so schwachsinning an, dass ich es falsch verstanden haben muss.
Evtl. ist diese Aussage hier in den AGB beschrieben:
http://www.kabeldeutschland.de/rechtlic ... recht.html
...Bitte beachten Sie: Soweit Ihr Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon, Fax, E-Mail) zustande gekommen ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sofort erfüllt wird, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ist die Frage, was jetzt genau das Fettgedruckte konkret bedeutet, bzw. ob man sich mit KD darauf einigen kann, was man darunter zu verstehen hat

.
Anscheinend heißt beidseitige Erfüllung, einerseits Bereitstellung des Internetanschlusses und andererseits die Bezahlung durch den Kunden.
Da wiederrum fragt man sich, was genau die Bezahlung ist, die Anschlussgebühr oder die erste Grundgebühr (KD wird die doch nicht etwas am 1.Tag einziehen, oder?).
Diese Bezahlung könnte denn auch als
ausdrücklicher Wunsch der beidseitigen Vertragserfüllung durch den Verbraucher interpretiert werden, jedoch bei Einzugsermächtigung, die bei Vertragsschluss erteilt wurde, kann man die Bezahlung wohl nicht als ausdrücklichen Wunsch interpretieren.
Das Widerrufsrecht wäre meiner Meinung nach unter Umständen dann so stark eingeschränkt für den Verbraucher, dass es nicht mehr im Sinne des Gesetzestext wäre.
Wenn ich mir folgendes Szenario vorstelle: ich schließe meine Geräte an, und gehe ins Internet, per Einzugsermächtigung wird einen Tag später mein erster Monatbetrag abgebucht, und schon könnte das WIderrufsrecht erloschen sein?
Eigentlich war die Novellierung des Paragraphen als Stärkung des Verbraucherschutzes gedacht.
Unter
http://www.jura-lotse.de/newsletter/widerruf heißt es:
Mit dieser Neuregelung will der Gesetzgeber ausschließen, dass schon die erstmalige Inanspruchnahme einer Dienstleistung zum Erlöschen des Widerrufsrechts und damit zu einer dauerhaften Bindung des Verbrauchers führt. Die Neuregelung stellt für den Dienstleister insoweit eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage dar, als das Widerrufsrecht i.d.R. vor vollständiger Bezahlung durch den Verbraucher nicht mehr erlischt.
Naja, Anwälte finden wohl überall ein Schlupfloch.
Vielleicht soll der Abschnitt aber auch nur der Rechtsicherheit seitens KD dienen, damit sie keine Abmahnungen aufgrund fehlerhafter AGB bekommen.
Man kann allerdings meiner Ansicht nach zumindest schon den Schluss ziehen, dass bei Haustürgeschäften defintiv ein 14-tätiges Widerrufsrecht besteht, auch wenn man den Anschluss bereits genutzt hat, denn selbst KD bezieht sich mit dem vorzeitigen Erlöschen des WIderrufrechts nur auf Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sind.
Gruß
Jonny