Wir brauchen die Rechtslage nicht diskutieren. Ich weiß, dass derzeit nicht so ist. Es ist geplant, dass eine solche Schnittstelle möglich wird. Ob es passiert, wann, wie... weiß niemand.Conn hat geschrieben:Der Abmahner kann diese Speicherung nicht verlangen. Das kann nur die Institution, die sich mit der Strafverfolgung auseinandsetzt (Staatsanwaltschaft, Polizei). [1]
Ich glaube sowieso, du gehst davon aus, dass ich hier KDG verteidigen will. Das ist nicht so. Ich versuche lediglich Hinweise zu geben, um ein solches Problem in Zukunft zu vermeiden. Und der Wechsel zu einem Provider, der ähnliche Speicherfristen an den Tag legt, ist da eben nicht wirklich sinnvoll.
Offiziell wird Argumentiert, dass damit die Gerichte nicht sofort entscheiden müssen, da ja Gefahr im Verzug ist. Das erlaubt eine ernsthafte Prüfung der Vorwürfe, da eben die Uhr nicht so schnell tickt.selbst wenn hier ein Quick-Freeze angewendet werden würde, findet es bei einem so schnellen Richter keine Verwendung. Wozu vorher einfrieren, wenn der Beschluss da ist, bevor man Datenschutz schreien kann?
Richtig, aber selbst dieser Speicherung kann man widersprechen, solange kein Abrechnungsanlass besteht. Jemand hatte da mal gegen die Telekom, damals noch T-Online, exakt das durchgesetzt. Inwieweit das heute noch anwendbar und durchsetzbar ist, entzieht sich meiner Kenntnis.Da eben jene Verkehrsdaten 48h laut KD gespeichert werden, hätte ich auch 100 mal die IP wechseln können.