koaschten hat geschrieben:Naja, mit ein wenig Wissen kann man auch den alten Anbieter selbst kündigen und die Portierung selbst nachträglich machen. In der Regel kann man bis zu einen Monat nach Ablauf des Vertrages noch Rufnummern portieren. Das Formular gibts auf Anfrage via KDG Hotline.
cable_guy hat geschrieben:Portieren von Festnetznummern im gleichen Vorwahlbereich muss jeder Provider bei Providerwechsel machen wenn der Kunde das wünscht. Bei Kabel Deutschland gibt es immer eine! Festnetznummer wenn der Anschluss geschaltet wird, und eine Portierung später erfolgt.
Wechselt man mit zwei oder drei Nummern zu Kabel Deutschland, hat man später drei oder vier Nummern. (u.s.w.) Standard sind zwei.
So und nun noch einmal
(Mail der Bundesnetzagentur ist etwas gekürzt, da nicht alles relevant ist)
1) eine nachträgliche Rufnummernmitnahme kann
innerhalb von 3 Monaten nach Kündigung gemacht werden
2) bei einer nachträgliche Rufnummernmitnahme besteht
kein Rechtsanspruch und man ist immer auf die Kulanz des Anbieters angewiesen
Vorgangsnummer 2011-07-15-0012/216-3
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als „Portierung“ bezeichnet). Eine entsprechende Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs. 2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen des drohenden Verlusts einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen bzw. bei einem Wechsel eine neue Rufnummer kommunizieren müssen.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde den Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim aufnehmenden Anbieter gestellt haben.
Eine der Voraussetzungen der Rufnummernportierung ist das Vorliegen des Portierungsauftrages, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung, beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Anbieter. Sollte der Portierungsauftrag nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig vorgelegen haben, wäre die Portierung gescheitert und die Rufnummer(n) nicht mehr verfügbar.
Die Rufnummer(n)
könnte allenfalls auf Kulanzbasis portiert werden. In der Regel wird die nachträgliche Portierung,
wenn innerhalb von 3 Monaten beantragt, aber dennoch durchgeführt.
Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
rfk hat geschrieben:Na das nenne ich mal kundenunfreundlich. Wer ist denn bitte bereit, bei einem normalen Wechsel mit Rufnummernmitnahme (Standard!?) mehrere Monate doppelt zu bezahlen? Es wären bei mir dann insgesamt immerhin 60,- EUR - das sehe ich nicht ein. An der Hotline habe ich nach knapp 15 Minuten aufgegeben, aber was ist ein Medienberater?
Das gleicht sich eigentlich alles aus. Du bekommst zum Beispiel bei der Onlinebestellung 30,- Euro Gutschrift. Der monatliche Preis des KDG-Anschlusses beträgt (Internet & Telefon 32) in 2 Monaten 39,80 Euro. Du hast also wenn du es so nimmst in diesem Zeitraum eine Doppelzahlung von 9,80 Euro. Denn du musst für deine Rechnung die Kosten des KDG-Anschlusses nehmen und nicht die des alten Anbieters. Denn diese Laufzeit musst du auch erfüllen wenn du zu einem anderen Anbieter gehst.