Vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie mich um Unterstützung bei der Rufnummernportierung bitten.
Gemäß der zwischen den Netzbetreibern im "Arbeitskreis Nummerierung und Netzzusammenschaltung" (AKNN;
http://www.aknn.de) vereinbarten Spezifikation "Administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Teilnehmernetzbetreibers" kann eine Portierung im Festnetz nur dann ausgeführt werden, wenn der entsprechende Auftrag durch den aufnehmenden Netzbetreiber selbst erteilt werde. Grund hierfür sei, dass dieser Auftrag noch weitere, für die Durchführung der Portierung benötigte Daten enthalte. Eine alternative Beauftragung, beispielsweise durch den Kunden selbst, entspräche nicht den Spezifikationen und sei damit nicht möglich. Eine selbständig durchgeführte Vertragsbeendigung hat häufig zur Folge, dass der nachträglich eingereichte Portierungsauftrag aufgrund der systemtechnischen Voraussetzungen nicht mehr ausgeführt werden kann. Die Bundesnetzagentur ist an diesem Prozess nicht direkt beteiligt.
Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als "Portierung" bezeichnet). Eine entsprechende Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs. 2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen dem drohenden Verlust einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen bzw. bei einem Wechsel eine neue Rufnummer kommunizieren müssen.
Ein "Wechsel des Anbieters" liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist. Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht.
Bei einer Portierung wird mit dem Ende des alten Vertrages die Rufnummer auf den Vertrag mit dem neuen Anbieter übertragen und in den Telekommunikationsnetzen werden entsprechende technische Änderungen vorgenommen.
Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Der alte Anbieter schaltet nach dem letzten Tag der Vertragslaufzeit die Rufnummer bei sich ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.
* Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.
* Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde den Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim aufnehmenden Anbieter gestellt haben.
* Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.
Wird eine portierte Rufnummer bei Kündigung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz ohne weitere Portierung frei, muss sie an den ursprünglichen Anbieter ("originären Zuteilungsnehmer") zurückgegeben werden. Die Rückgabe soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist.
Eine der Voraussetzungen der Rufnummernportierung ist das Vorliegen des Portierungsauftrages, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung, durch den aufnehmenden Anbieter beim abgebenden Anbieter. Sollte der Portierungsauftrag rechtzeitig vorgelegen haben, der abgebende Anbieter die Portierung jedoch behindern, besteht die Möglichkeit bei der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren zu beantragen.
Gemäß § 47a Telekommunikationsgesetz (TKG) können Sie die Bundesnetzagentur als Befriedungsinstanz anrufen, um Streitfälle zwischen Ihnen und Ihrem Telekommunikationsanbieter schlichten zu lassen. Ein Antrag an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur ist jedoch nur dann zulässig, wenn Sie als Antragsteller die Verletzung eigener Rechte, die Ihnen aufgrund der in § 47a TKG genannten Rechte zustehen, geltend machen, kein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand rechtshängig ist und vor Antragstellung der Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Sollten Sie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wünschen, ist eine formelle Antragstellung erforderlich. Die Schlichtungsstelle wird Ihren Antrag auf Zulässigkeit prüfen.
Die Antragsunterlagen erhalten Sie,
- auf Anforderung:
* schriftlich bei der Bundesnetzagentur, Ref. 216, Schlichtungsstelle,
PF 80 01, 53105 Bonn
* fernmündlich unter der Rufnummern 030 22480590 oder
* per Fax unter der Rufnummer 030 22480-518 oder
- im Internet über die Homepage der Bundesnetzagentur
(
http://www.bundesnetzagentur.de) <
http://www.bundesnetzagentur.de)/> unter dem Link Verbraucher/Schlichtung. An dieser
Stelle finden Sie auch weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren.
Sollten Sie kein Schlichtungsverfahren wünschen, steht es Ihnen frei, Ihr Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg, ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts, weiter zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de