Ehrlich gesagt, würde ich auch sagen, dass die Leistung nicht zwingend weiterhin am alten Wohnort zur Verfügung gestellt werden muss.
Bisher gab es aufgrund eines Umzuges in ein nicht versorgtes Gebiet kein Sonderkündigungsrecht. Diese Regelung wurde nun verbraucherfreundlicher gestaltet und man kann den Vertrag ab Umzugsdatum unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats beenden.
Hier ist es relativ gut erklärt, für die Richtigkeit übernehme ich aber keine Garantie
Kann der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht in gewohnter Qualität und Umfang anbieten, steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Bedauerlicherweise gilt die Kündigung nicht per sofort oder zum Auszugsdatum sondern es muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Da dem Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. Sieht der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, hat diese Regelung Vorrang.
Wie oben beschrieben, dient der Zeitraum von drei Monaten ab Umzugsdatum als Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung. Ein Ausgleich ist es jedoch nur dann, wenn ich Entgelte erhalte, ohne dafür eine Leistung zur Verfügung zu stellen.
Somit ergibt sich auch, ab wann die Kündigungsfrist beginnt. Nämlich nicht ab Zugang der Kündigung, sondern ab dem Umzugsdatum. Denn wenn ich meinen Vertrag bereits drei Monate vorher kündige, hat der Anbieter keinen Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung, da er den Vertrag bei dieser Variante ja direkt zum Umzugstermin beenden müsste.
Wer es ganz genau wissen will, kann sich ja an Bundesnetzagentur wenden und nachfragen. Denn irgendwie kann man sich den Sachverhalt ja drehen, wie man lustig ist.