Zur Auslegung also die Frage: Was ist hier der "angemessene Ausgleich"?Mit § 46 Absatz 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass die
Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird. Der Verbraucher erhält damit – anders als noch vom BGH am
11. November 2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden – ein
Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelangeboten auch die
mobile Komponente umfasst. Durch die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischer
Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und
dem Verbraucher gewährleistet. Kürzere Kündigungsfristen
aufgrund des zu Grunde liegenden Vertrags zwischen Anbieter und Verbraucher bleiben davon unberührt. Die notwendige Transparenz für die mögliche Kostenanlastung für
Endeinrichtungen wird bereits durch § 43a Absatz 1
Nummer 8 bei Vertragsschluss hergestellt.
Zu dem anderen Punkt oben:
Die Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen ist hier irrelevant, da der Eintritt der Bedingung im Einflussbereich von KD liegt (Potestativbedingung, zumindest vom Gedanken her).