Okay...Peter65 hat geschrieben: ...
Den Satz haste verschwiegen, der drückt genau das aus um was es eigentlich geht, bei der "Strafprämie".
Es geht darum das sich KD in dem Fall ein neues Gerät kümmern muß, sprich KD muß das nicht zurückgegeben Gerät ersetzen, unabhängig vom eventuellen Zustandes eines nicht erhaltenen Mietgerätes.
250€ sind doch um einiges weniger als der von KD angegebene Verkaufspreis für ein Gerät von 399€, das wäre also laut Wikipedia dann der Wiederbeschaffungswert.
Aber da es hier nicht um beschädigte Geräte geht, sondern um dem Eigentümer nicht zurückgegebene Geräte geht, ist der Sachverhalt doch etwas anderes.
Die Sache ist also insgesamt nicht ganz einfach wie ich mir das gedacht habe . Was ich aus der bisherigen Diskussion für mich als sicher ableitet würde ist, daß wenn für ein nicht zurückgegebenes Gerät EUR250 bezahlt wurden, dieses anschließend mir gehört. Dies würde ich daraus ableiteten, da KD mit den EUR250 eine Wiederbeschaffung vornimmt bzw. vornehmen kann. Damit sollten also gegenseitige Ansprüche abgegolten sein. Dafür würde sprechen, daß die Zahlung i.d.R. am Ende eines Vertrages steht und damit nach Vertragsende kein weiters Vertragsverhältnis steht. Wäre es anders könnte ich das Leihgerät verspätet nach sagen wir 10 Jahten doch zurückgeben und von KD meine Pauschale von EUR250 zurückverlangen. Aber ich denke, daß klar ist, daß das Gerät in 10 Jahren eben keinen praktischen Wert mehr hat. Von daher ist das Gerät mit der Zahlung von EUR250 auch in der Buchhaltung abgeschlossen.
Ich denke es macht keinen Unterschied, ob ein Gerät als irreparabler Totalschaden zurückgegeben wird oder eben nicht zurückgegeben wird. In beiden Fälle muß das Gerät ersetzt, also wiederbeschafft werden.
Der Knackpunkt ist also, wie du gut ausgeführt hast der "Wiederbeschaffungswert". Der entspricht also nicht dem Neuwert von EUR399, wenn man davon ausgehen würde, daß KD die Geräte zum Einkaufspreis von EUR399 anbietet, sondern liegt irgendwo darunter. Fraglich ist also was würde eine Wiederbeschaffung eines x Jahre alten Gerätes kosten. Denn Anspruch besteht auf Wiederherstellung vorherigen Zustands („Status quo ante“). Deswegen ist eine Veranschlagung des Neupreise auch nicht zulässig.
Insgesamt müßte man so belegen, daß die Wiederbeschaffung eines fünf Jahre alten Gerätes weniger als EUR250 kostet. Und das ist zumindest nicht trivial
Es bleibt für mich also die Frage, ob ich ein Recht darauf habe eine "Ersatzbeschaffung" vorzunehmen oder ob dieses Recht alleine bei KD liegt. Das wäre also mein Strohalm.
Naja mal sehen, was die Schlichtungsstelle bezüglich ihrer Zuständigkeit sagt. Dort sind zumindest Juristen am Werk
Vielen Dank. Ich denke hier kann man noch etwas lernen