berlin69er hat geschrieben:Ich meinte eine Quelle dafür:
petertxt hat geschrieben:Und die Bestimmung müsste man aus den Verträgen entfernen. Nur nicht anwenden ist nicht genug.
Oder war das nur deine persönliche Meinung?
Ich bin es in Deutschland gewohnt, dass z.B. die Versicherungen, Banken usw. bei den Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen die AGB/Produktbeschreibungen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten anpassen und mit den Neukunden die Verträge abschliessen, die keine Bestimmungen enthalten, die abweichend sind, auch wenn diese nicht angewendet werden. Ich will auch niemanden zwingen o.Ä. Wollte nur darauf hinweisen, dass sich da anscheinend was geändert hat, aber VF-KD das noch nicht in den eigenen veröffentlichten Bedingungen berücksichtigte (in der Durchführung vielleicht schon). Es gibt noch einige in diesem Forum, die nach dieser Bestimmung fragen und anscheinend ihr Verhalten bzgl. Vertragswechsel usw. davon abhängig machen wollen.
MB-Berlin hat geschrieben:und in den Absätzen danach steht das, was bei Heise stand.
Fast. Es wird jedoch überall betonnt, dass "keine Techniken zur Überwachung spezifischer Inhalte" zur Anwendung kommen dürfen. Und alle Ausnahmen werden nur in Verbindung mit der Netzüberlastung genannt. Das Nennen spezifischer Inhalte (Filesharing-Anwendungen), die ja nur mit Verwendung der genannten Techniken identifiziert werden können, ohne das in Zusammenhang mit der Netzauslastung zu machen, dürfte nach meiner Meinung deswegen nicht mehr angemessen sein.