maniacintosh hat geschrieben:hellseher hat geschrieben:Neben dem einfachen Einschreibebrief und noch besseren "Einschreiben mit Rückantwort" kann man bei den oben geschilderten Umständen und dem Ärger mit dem Anbieter eine Zustellung wichtiger Schreiben auch über das Amtsgericht gehen lassen - das wirkt meist Wunder, weil somit eine staatliche Behörde eingeschaltet ist, die dann auch den Inhalt des zugestellten Schreibens dokumentiert. So kann die Gegenseite sich nicht mehr herausreden.
Gruß
So ein Einschreiben mit Rückschein ist in der Regel nur teuer und hat einen ganz entscheidenden Haken: Der Empfänger muss es erstmal annehmen! Unterschreibt er nicht oder holt es gar nicht erst bei der Post ab, gilt das Schreiben nicht mal als zugestellt.
Mit dem kleinen Unterschied, dass eine Annahmeverweigerung einer Sendung teilweise sogar dafür sorgen kann, dass Fristen anfangen, weil der Empfänger vom Inhalt (bei Annahme) hätte Kenntnis erlangen können.
Denn es heißt ja bei einer Kündigung nicht, dass der Empfänger Kenntnis erlangen muss (ergo das Schreiben wirklich lesen können muss), sondern das es reicht, wenn er Kenntnis hätte erlangen können bzw. das es in seinen Einflussbereich gelangen muss (was es ja bei Annahmeverweigerung genau genommen ist, da die Verwerigerung ja aktiv vom Empfänger erklärt werden muss [was nur dann passieren kann, wenn das Schreiben in seinen Einflussbereich gerät]).
Problematisch wird's wirklich erst bei Nichtabholung - denn da ist der Nachweis des Gelangens in den Einflussbereichs nicht so einfach wie bei der direkten Verweigerung.
Sobald der Postbote aber jemanden antrifft und dieser die Annahme verweigert, fangen die Fristen an zu laufen...
Nur bei Nichtabholung wird's komisch - wobei insbesondere bei Firmen dann schon die Frage gestellt werden muss, ob eine solche (absichtliche oder unabsichtliche) Nichtentgegennahme dem Kunden zur Last gelegt werden kann.
Hier hilft aber im Zweifel dann die Aufbewahrung des Umschlags, auf dem die Nichtabholung mitsamt Datum ja vermerkt wird, um vor Gericht eine deutlich bessere Position zu erlangen.
Selbst wenn der Empfänger das Schreiben entgegennimmt und unterschreibt, ist es ganz formal auch erstmal nur der Nachweis, dass man dem Empfänger etwas zugestellt hat, was es war ist damit noch nachgewiesen. Die Zustellung über den Gerichtsvollzieher ist schon sehr aufwendig und entsprechend kostenintensiv, aber damit ist zweifelsfrei hinterlegt, was zugestellt wurde. Dennoch ist diese Zustellungsform nur in wenigen Fällen wirklich sinnvoll; zumal man sich den Inhalt zur Not über einen Zeugen bestätigen lassen kann.
Was den Gerichtsvollzieher anbetrifft, stimme ich dir zu - nur leider ist das mit Zeugen und dem Inhalt eine schwierige Sache, insbesondere dann wenn's Familie oder Nachbarn sind. Da wird viel zu oft davon (leider) ausgegangen, dass die Aussagen Gefälligkeitswert haben und daher nicht allzu sehr in die Waagschale geworfen werden können.
Lediglich beim Gerichtsvollzieher steht definitiv fest, dass das Schreiben so angekommen ist (schließlich wird dieser Zustellart neben der Zustellung ansich zusätzlich gegenüber einem Einwurf-Einschreiben noch der Inhalt der Sendung beurkundet).
Zwar ist das mit der Annahme in der Regel bei größeren Unternehmen kein Problem, da eben irgendeine Poststelle das macht und dabei nicht auf irgendwelche Befindlichkeiten achtet, aber dennoch kann man dann auch fast genauso gut auf das deutlich günstigere Einwurf-Einschreiben setzen. Hier unterschreibt zwar nicht der Empfänger und man bekommt auch keinen Rückschein zugestellt, aber der Zusteller bestätigt den Einwurf des Schreibens. Einen Scan dieses Nachweises bekommt man über das Tracking der Post-Seite. Damit ist der Zugang ebenso nachgewiesen und in der Regel ist es vollkommen ausreichend nachzuweisen, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Der entscheidende Vorteil: Der Empfänger muss an der Zustellung nicht mitwirken und kann sie so nicht verzögern oder gar verhindern.
Für 95% der Sachen reichte in Einwurf-Einschreiben wirklich aus - zumal man auf Nachfrage von der Post auch die Zustellurkunde zugeschickt bekommt (kostet dann aber einen Obulus), während ja Einwurf und Rückschein sich ausschließen [warum eigentlich - schließlich könnte doch auch der Postbote auf dem Rückschein ankreuzen, dass er es zugestellt hat].
Ansonsten gibt's ja auch noch die Möglichkeit, entsprechende Schreiben VORAB per Fax (mit Bild-Faxbericht!) zu übermitteln und das Original danach per Post zuzustellen.
Denn damit kann der Empfänger sich auch nicht mehr rausreden - denn das ein Schreiben mit entsprechendem Inhalt kommt -und vor allem mit welchem Inhalt- hat der Empfänger dann ja vorab schon per Fax mitgeteilt bekommen.