qwedsayxc hat geschrieben:reneromann hat geschrieben:
Leider funktioniert es genau so, wie ich schrieb...
Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt deshalb leider nicht, weil im Begleitschreiben auf die Neubuchung hingewiesen wird (du hättest stutzig werden müssen, dass statt der besprochenen 6360 eine 6490 gekommen ist - und auch das Begleitschreiben hätte dich stutzig machen müssen)... Und wie gesagt: Für genau diesen Fall gibt's ja im BGB den Widerruf...
Entschuldigung, aber das ist Unsinn. Ein Widerrufsrecht kann nur bestehen, wenn überhaupt eine entsprechende Willenserklärung abgegeben wurde, siehe § 355 BGB.
Die Frage ist nicht, was man als Kunde denkt, sondern was der Anbieter verstanden hat - gerade bei Telefongesprächen kann es da durchaus unterschiedliche Auffassungen geben.
Zumal es hier ja entsprechende Telefongespräche gab, bei denen um eine Neubuchung der Option gebeten wurde - hierbei handelt es sich natürlich um eine Willenserklärung des Kunden (wenn auch ggfs. missverständlich), die zu einem entsprechenden Vertragsschluss (Bestätitung der Willenserklärung des Kunden) mit Widerrufsmöglichkeit geführt hat.
reneromann hat geschrieben:Um es auf dein Beispiel zu bringen: Im Prinzip kannst du ungefragt Waren incl. WRB(!) und Rechnung rausschicken - wobei du das Problem hättest, dass vom Empfänger vorher kein Kontakt mit dir stattfand
Ja, du kannst ungefragt Waren und Rechnungen rausschicken - ein Anspruch gegen den Empfänger wird dadurch jedoch nicht begründet, siehe § 241a BGB ("Unbestellte Leistungen"). Der Empfänger kann "nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen, verbrauchen oder entsorgen, es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht." (
https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestell ... utschland))
Tja, auch da gilt wieder: Wenn man einen Kontakt nachweisen kann und/oder die Waren in Bezug auf ein bestehendes Vertragsverhältnis als Zusatzoption (wie auch immer gebucht) rausgegangen sind...
Nochmal: Es liegt hier am Empfänger der Waren zu prüfen, ob es sich um eine "unbestellte Leistung" nach dem BGB handelt oder ob die Leistung evtl. doch aus einer "realen" Bestellung hervorging. Denn eine reale Bestellung kann durchaus vorliegen, wenn sich bspw. der Postbote bei der Auslieferung geirrt hat (Nummerndreher in der Hausnummer, falsche Klingel usw.).
Mit der Vogel-Strauß-Taktik (einfach warten) fährt man da nicht wirklich gut - besser ist es, den Versender auf seinen (vermeintlichen) Fehler aktiv hinzuweisen (also ein Schreiben zu schicken, dass man von einer Verwechselung ausgeht und keinen Vertrag geschlossen hat) und ihn zu bitten, die Waren auf eigene Kosten abzuholen. Andernfalls kann es später ziemlich "blöd" werden, wenn der vermeintliche Vertragspartner eben auf jenen Umstand hinweist, dass man es bei Kontrolle der Begleitdokumente hätte feststellen können, dass hier z.B. ein Fehler bei der Belieferung stattgefunden hat (der dann wiederum zu entsprechenden Schadenersatzpflichten führen kann, weil ggfs. §241a BGB nicht mehr greift).