Der reine Link / Verweis auf die Website reicht nicht, um dem BGB genüge zu tun. Die kompletten Vertragsbestandteile müssen dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf Papier, aber auch per E-Mail; eine Website/URL reicht nicht, weil sie nicht dauerhaft ist) überreicht werden - nur dann beginnt die WR-Frist zu laufen.Wurzelzwerg hat geschrieben: ↑20.09.2018, 20:15 Zum Thema AGB: In der Auftragsbestätigung wird nur noch darauf verwiesen, dass die AGB auf der Webseite zu finden sind. Die müssen vermutlich nicht mal zwingend in Papierform da sein, sofern man die Möglichkeit hat, sie online abzurufen. Davon sollte man ja hier ausgehen können, da es Voraussetzung für GigaTV ist und auch ein Modem geschickt wurde.
Folgendes steht drin:Einverständniserklärungen
Sie haben sich mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet/Telefon/Internet- und Telefon-Produkte einverstanden erklärt. Sie finden Ihre AGB und Preisliste auf vodafone.de/agb unter Vodafone Kabel Deutschland. Oder später unten auf der Seite im Archiv.
Jedoch ist für GigaTV kein Internetvertrag von Kabel Deutschland notwendig - daher sind die AGB für die Internet&Telefon-Produkte auch völlig irrelevant für den GigaTV-Vertrag.
Der GigaTV-Vertrag setzt lediglich einen bestehenden Kabel-Grundvertrag (entweder über die Nebenkosten oder als Einzelzahler) sowie eine Internetverbindung (egal welcher Anbieter) voraus.
Das Modem wurde auch nicht wegen GigaTV zugeschickt, sondern weil ein Problem mit der Internetverbindung vorlag (Gerätedefekt?)...