NE3_Technician hat geschrieben: 16.04.2019, 20:11
Egal...steht in dem Schreiben eine exakte Mac Adresse die VDF erwartet ?
Die MAC ist im Kundenprofil hinterlegt und wird m.W. auch über die "Meine Geräte"-Übersicht im Kabel-Kundencenter angezeigt.
Daher reicht es auch, wenn man das Gerät kommentarlos ohne Anschreiben und Kundennummer zurückschickt - das kann anhand der MAC dem Kundenkonto zugeordnet werden.
kabel_fan hat geschrieben: 16.04.2019, 12:26
Abraxxas hat geschrieben: 16.04.2019, 10:57
Man könnte es auch drauf ankommen lassen. Das Modem ist nach 15 Jahren definitiv abgeschrieben und hat einen Wert von 0. Die Begründung wozu VF nun 100€ Ersatz haben möchte würde mich interessieren. Man kann sowas nämlich nicht bis in alle Ewigkeit treiben.
Ich bin absolut auch dieser Meinung. Problem an der Sache ist, dass wegen derartiger Beträge niemand zum Anwalt geht. Bezweifle nämlich stark, dass das rechtlich in Ordnung ist. Und bitte jetzt nicht anworten "Steht so in den AGB und die wurde akzeptiert". AGB sind kein Gesetz und es gibt genügend Beispiele, wo Gerichte AGB-Klauseln für unwirksam erklärt haben.
Es ist rechtlich in Ordnung - das Gerät ist und bleibt im Eigentum des Verleihers/Vermieters und dieser kann daher frei bestimmen, was mit dem Gerät am Ende des Leihvertrags passiert.
Worüber man sich streiten kann, ist der Ersatzpreis, d.h. die Höhe der Ersatzzahlung bei Nichtrückgabe. Diese wird aber im Zweifel ein Gericht festlegen müssen - an der Rechtmäßigkeit der Ersatzzahlung selbst ändert das aber nichts.
Zumal es bei der Ersatzleistung darum geht, dass der Schaden, der durch Nichtrückgabe verursacht wird, vom Verursacher zu tragen ist. Und wenn ein funktionierendes DOCSIS2.0-Modem ncoh einen Marktwert von 20..30 € hat, dann kann natürlich dieser "Schaden" eingetrieben werden. Es steht ja dem Kunden frei, den Nachweis anzutreten, dass der Schaden durch die Nichtrücksendung geringer als der Pauschalpreis ist - wenn der Kunde den Nachweis erfolgreich antritt, dann muss er auch nur den geringeren Preis zahlen. Dem Anbieter hingegen steht nach Festlegung einer solchen Pauschale ein solches Nachweisrecht nicht mehr zu (weil er ja eine Pauschale benannt hat, statt jedes Mal auf's Neue den Nachweis antreten zu wollen).
Was bei dieser Berechnung übrigens nicht zählt, sind die "normalen" Abschreibefristen - weil Geräte aus einem Leihpool auch weit über die "normale" Abschreibefrist hinaus noch einen (Rest-)Wert haben.
Und noch eine Frage: Warum ist es denn so ungeheuer wichtig, dass VF das Originalteil bekommt?
Weil andere Geräte nicht dem Vertrag zugeordnet sind. Woher soll denn VF wissen, ob das Gerät von Vertrag A kommt (zu dem es gehört) und Kunde A sein Geld zurück bekommen will -oder- ob Kunde A das Gerät an Kunde B verkauft hat und Kunde B das Gerät von Vertrag A als Ersatzgerät für das (verlorengegangene) Gerät von Vertrag B einsendet?