Karl. hat geschrieben: ↑04.04.2024, 12:55
reneromann hat geschrieben: ↑04.04.2024, 11:55
Karl. hat geschrieben: ↑27.03.2024, 07:31
Nicht zwingend, also der Eigentümer, der selbst nutzt muss so oder so bezahlen[...]
Korrekt - aber der Wohnungseigentümer ist von der Gesetzänderung eh nicht betroffen, weil es um die Abrechnung über die Nebenkosten geht.
Das Sonderkündigungsrecht zum 30.06. betrifft also nur Mehrfamilienhäuser?
Schau doch einfach in
§ 230 (5) TKG nach - dort ist das Sonderkündigungsrecht fixiert.
reneromann hat geschrieben: ↑04.04.2024, 11:55
[...]und der Eigentümer, der vermietet, kann die Kosten bei einer Mieterhöhung berücksichtigen...
Nein, kann er eben nicht.
Die Kabel-Grundgebühr ist KEIN Bestandteil der Kaltmiete und darf [und durfte] noch NIE über eben jene Kaltmiete umgelegt werden.
Die Kabel-Grundgebühr ist -wenn überhaupt- Bestandteil der Nebenkosten -- und was über die Nebenkosten abgerechnet hat, hat der Gesetzgeber abschließend in der
Betriebskostenverordnung geregelt. Bisher durfte die Kabel-Grundgebühr darüber umgelegt werden, aber ab dem 01.07. entfällt diese Möglichkeit -- dementsprechend darf der Vermieter dies ab dem 01.07. nicht mehr umlegen - und zwar WEDER über die Nebenkosten NOCH über die Kaltmiete.
Die Betriebskosten, welche mangels Vereinbarung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, sind in der Kaltmiete, also man hat eine teilinklusive Kaltmiete.
Betriebskosten sind NIE Teil der Kaltmiete - Betriebskosten sind schon immer getrennt von der Kaltmiete und machen ja zusammen mit den Verbrauchskosten die Warmmiete aus.
Daher befindet sich dann ja auf der Betriebskostenabrechnung (auch gerne als Nebenkostenabrechnung bezeichnet) sowohl der Teil der Betriebskosten für z.B. Beleuchtung, Aufzugswartung, Garten- und Reinigungsarbeiten, Winterdienst [...] als auch der Teil für die Verbrauchskosten (z.B. Warmwasserversorgung, Heizung, Gas, Wasser und/oder Stromversorgung).
Bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist das entsprechend zu berücksichtigen, weil die ortsübliche Vergleichsmiete die Nettokaltmiete meint, also muss man die in der teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten addieren, um zur anwendbaren Vergleichsmiete zu kommen.
Korrekt, weil die Vergleichsmiete eine Warmmiete ist. Heißt: Kaltmiete + Betriebskosten + [durchschnittliche] Wärmeversorgung = Warm-/Vergleichsmiete.
Dies galt auch bisher für Kabelanschlusskosten, neue Rechtssprechung dazu kann es logischerweise noch nicht geben.
Braucht es nicht - Kabelanschlusskosten sind gemäß BetrKV und gemäß TKG nicht mehr umlagefähig. PUNKT.
Man kann aber auch bei Anwendung eines Mietspiels sagen, dass der Mietspiegel den Rabatt einer VVO i.H. von bis zu 3-6 Euro nicht berücksichtigt und deshalb den Rabatt draufhauen.
Das spielt keine Rolle. Denn die Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann unabhängig von der (nicht mehr erlaubten) [versteckten] Abrechnung der Kabelgebühren erfolgen.
Wenn allerdings die Miete schon der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht (oder darüber liegt) -ODER- eine Indexmiete vereinbart wurde, ist eine Erhöhung nur für die (versteckte) Umlage der Kabelgebühren in die Kaltmiete nicht möglich.
reneromann hat geschrieben: ↑04.04.2024, 11:55
Bei WEGs gibt's nur maximal 24 Monate Laufzeit für MNV VVO & Co, weil in der Regel mindestens eine Partei Verbraucher ist und die Hausverwaltung ist daran gebunden, was die Eigentümer bestellen...
Ähm.. Eine WEG / Eigentümergemeinschaft ist per Definition KEIN Verbraucher!
Verbraucher sind natürliche Personen (vgl.
§ 13 BGB), während eine Eigentümergemeinscshaft eine juristische Person ist und damit per Definition kein Verbraucher sein.
Für die WEG gelten also KEINE Verbraucherschutzregeln, weil eine WEG kein Verbraucher ist!
Gibt da entsprechende Urteile, z.B.
BGH, Urteil v. 25.3.2015, VIII ZR 243/13
Lies dir die Einschränkungen durch, die der BGH dort reingeschrieben hat.
Einfach ein pauschales "nö, ist doch ein Verbraucher" hat der BGH dort eben nicht geurteilt.
So sieht's aus...
Wobei die Einschränkung "wenn das Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht" so nirgendwo im TKG steht -- herzuleiten aus den Verbraucherschutzvorschriften ist diese Einschränkung beim "Opt-Out" eben nicht.