Wechsler hat geschrieben: ↑02.07.2024, 15:31
indianahorst hat geschrieben: ↑01.07.2024, 22:24
Sollte irgendein Spezialexperte von Infocity den Internetzugang am HÜP abklemmen (für TV dürfen sie gerne einen Frequenzfilter am HÜP installieren oder einen Termin für die Installation einer Blinddose an der Multimediadose in der Wohnung vereinbaren), werde ich auch Strafanzeige wegen § 303b StGB (Computersabotage) stellen.
Vodafone ist in einer Leistungpflicht, egal was die hiesigen Medienberater dir erzählen.
Lies dir bitte nochmal die AGB des Vertrages durch - wenn der Kunde die Voraussetzungen nicht mehr stellt, stellt der Kunde Vodafone leistungsfrei.
Wie sie das innerhalb ihrer Konstruktionen aus Tochterfirmen und Beteiligungen hinbekommen, ist nicht dein Problem. Als Mieter beginnt deine Zuständigkeit an der Kabeldose.
Leider nein - der vollversorgte Kabelanschluss (und dessen Kosten) sind vom Nutzer zu stellen (und damit auch zu tragen).
In den "Ergänzende Geschäftsbedingungen für Vodafone Internet-, Telefonie- und TV-Leistungen" unter Punkt "A Gemeinsame Bedingungen für Internet, Telefon und TV", Abschnitt "1 Vertrag und Leistungsumfang" heißt es unter Punkt 1.3 dazu klipp und klar:
Soweit Vodafone eine Leistung zu erbringen hat, die von erforderlichen Vorleistungen, Zustimmungen oder Erlaubnissen Dritter oder des Kunden abhängig ist, steht die Leistungspflicht von Vodafone unter dem Vorbehalt, dass diese Vorleistungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse rechtzeitig, vollständig und in der erforderlichen Qualität erfolgen. Werden die erforderlichen Vorleistungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse nicht rechtzeitig, vollständig und in der erforderlichen Qualität erbracht, entfällt insoweit die Leistungspflicht von Vodafone, sofern Vodafone die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erbringung nicht zu vertreten hat. Vodafone wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit ihrer Leistungen unverzüglich informieren und bereits gezahlte Entgelte für die nicht verfügbaren Leistungen unverzüglich erstatten.
Heißt also: Wenn der Kunde den Kabelanschluss (= Vorleistung Dritter) nicht bezahlt, stellt der Kunde VF leistungsfrei und VF(!) steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Dem Kunden hingegen steht kein solches außerordentliches Kündigungsrecht zu, weil er ja für die Vorleistung einstehen muss.
Und auch der Fall, dass der Kabelnetzbetreiber wechselt, ist unter Punkt 1.4 geregelt:
Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind – sofern technisch erforderlich – der Anschluss an das Vodafone-Netz und an ein – je nach gewähltem Produkt – rückkanalfähiges Hausverteilernetz sowie das Recht zur Versorgung des betreffenden
Grundstücks. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben oder entfällt diese während der Vertragslaufzeit aus einem nicht von Vodafone zu vertretenden Grund, steht Vodafone ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Unter Abschnitt "2 Pflichten des Kunden" ist auch unter Punkt 2.1 geregelt:
Der Kunde stellt die Räumlichkeiten, Einrichtungen und die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dargestellten technischen Voraussetzungen zur Verfügung und ermöglicht Vodafone oder ihren Beauftragten nach vorheriger Absprache den Zugang zu diesen, insbesondere zu Installations-, Prüf-, Wartungs-, Sperr- und Reparaturzwecken.[...]
Und damit schließt sich dann der Kreis - der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen technischen Voraussetzungen, vulgo den vollversorgten Kabelanschluss, auf eigene Kosten Vodafone bereitzustellen.
Macht er das nicht, stellt er Vodafone gemäß Punkt 1.3 leistungsfrei und VF erhält gemäß 1.3 und 1.4 ein Sonderkündigungsrecht.
Also nichts mit "Vodafone ist in der Leistungspflicht"...