[VFKD] Nebenkostenprivileg

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Flole
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Flole »

Du gehst immer davon aus, dass die Leitung dem Vermieter gehört. Das ist aber keineswegs zwingend der Fall. Denn:
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 du vergisst die jeweiligen Regelungen zum Zugang aus den Anschlussverträgen.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Bei rechtlichen Auseinandersetzungen schickt der Anwalt die Kostennote immer an den Empfänger und nicht an den Auftraggeber.
Wenn der Empfänger nicht zustimmt, dann dreht sich das Rad weiter.
Und wenn der Empfänger gewinnt geht der Rechtsanwalt deiner Logik nach leer aus. Bestimmt.....
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Welche Regelungen im TKG meinst du?
Na die Regelungen für Netzinfrastruktur IN Gebäuden.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Die Regelungen im BGB gelten nicht nur für TK-Infrastrukturen, sondern für alle Dinge, die fest mit dem Grundstück respektive Gebäude verbunden werden, also auch für Treppengeländer, Fenster usw. usf.
... Hausübergabepunkte, Stromzähler, Wasserzähler..... Warum bezahlt man dafür an die Betreiber überhaupt Miete, wenn sie einem ab Einbau sowieso gehören?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 01:10 Anderes Beispiel: Man schließt einen Vertrag ab bei dem Wärmeleistung eingekauft wird, also ein Anbieter installiert eine Heizung und man kauft von diesem Wärme ein. Geht dann automatisch mit Einbau dieser Heizung das Eigentum auf den Gebäudebesitzer über und dieser braucht nicht mehr für die Wärme zu bezahlen, weil ihm die Heizung nun gehört? Du kannst dir sicher sein, dass es dieses Geschäftsmodell nicht geben würde wenn dem so wäre, das wäre der finanzielle Ruin für alle diese Anbieter.
Der Vergleich hinkt nicht nur - denn die "Mediennutzungsgebühr" würde in deinem Fall nicht der Bezahlung für Wärme entsprechen, sondern einer Miete für die Rohre und Heizkörper im Gebäude.
Die Wärme wird schon immer separat abgerechnet - und die Wärme würde im übertragenenen Sinn der Dienstleistung "Internetzugang" entsprechen.
Aber wieso muss man jemanden für eine Heizung bezahlen, wenn einem die sowieso gehört?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 01:10
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 00:56 Was du meinst, sind die Nutzungsendgelte für die Zuführung ZUM Haus, also alles VOR dem HÜP oder dem APL - und da wäre mir nicht bekannt, dass irgendeine dahergelaufene Gesellschaft einfach mal pauschal eine Gebühr für den Betrieb des Netzes im Haus fordert, insbesondere schon gar nicht für die (passive) Klingeldraht-Verkabelung zwischen APL und 1. TAE.
Nein, es wird explizit die Inhouse-Verkabelung genannt (Infrastruktur IN Gebäuden, nicht ZU Gebäuden).
Die Netzinfrastruktur IM Gebäude ist Teil der Kaltmiete - und das schon immer.
Die Netzinfrastruktur ZUM dem Gebäude hingegen gehört dem Netzbetreiber (bei Kupfer-Telefonkabel i.d.R. der Telekom)
Du wiederholst dich, die Frage beantwortest du aber immer noch nicht: Warum gibt es Regelung für Entgelte für die Netzinfrastruktur im Gebäude im TKG, wenn diese angeblich immer dem Gebäudeeigentümer gehört und bei Vermietung immer Teil der Kaltmiete ist? Für welchen Fall ist das gedacht? Warum gibt es das Glasfaserbereitstellungsentgelt wenn Netzinfrastruktur im Gebäude immer Teil der Kaltmiete ist? Dann bezahlt man doppelt.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 01:10
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 00:56 Denn aus dem Schreiben ging ja hervor, dass auch die Verbindung zwischen APL und 1. TAE getrennt werden soll, wenn man nicht bereit ist, die knapp 10 € "Mediennutzungsgebühr" zu bezahlen.
Und eben JENE Verkabelung ist aber ZWINGEND Teil der KALTmiete, da sie zur Grundausstattung der Wohnung gehört.
Tut sie nicht zwingend. Es gibt genügend Wohnungen, wo eine solche Grundausstattung nicht vorhanden ist.
Wenn es eine solche Verkabelung gibt, dann gehört sie zur Kaltmiete.
Und der BGH (s.u.) hat da auch nicht nur einmal dazu geurteilt....
"Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an" lese ich da.
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Beitrag von Wechsler »

berlin69er hat geschrieben: 15.07.2024, 23:24 Wobei ich bei dem Wortlaut
können unsere Mieter die WGH-eigene Hausinfrastruktur weiter nutzen
schon denke, dass Gerichte davon ausgehen würden, dass Mieter das so auffassen dürfen, dass das Netz der Genossenschaft gehört.
Jup, das wird gegen den Baum gehen, sobald der erste sich wehrt (sprich: zum Anwalt geht).
reneromann
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 12:07 Du gehst immer davon aus, dass die Leitung dem Vermieter gehört. Das ist aber keineswegs zwingend der Fall. Denn:
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 du vergisst die jeweiligen Regelungen zum Zugang aus den Anschlussverträgen.
Das sind die Leitungen ZUM Haus, nicht IM Haus.
Der Hausanschluss endet am jeweiligen Übergabepunkt - und diese Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer/Hauseigentümer und Netzbetreiber regeln den Anschluss des Hauses an das öffentliche Netz - also schlichtweg das, was von der Straße bis in den Keller zum Übergabepunkt geht.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Bei rechtlichen Auseinandersetzungen schickt der Anwalt die Kostennote immer an den Empfänger und nicht an den Auftraggeber.
Wenn der Empfänger nicht zustimmt, dann dreht sich das Rad weiter.
Und wenn der Empfänger gewinnt geht der Rechtsanwalt deiner Logik nach leer aus. Bestimmt.....
Erst einmal müsste der Empfänger dafür einen Rechtstreit lostreten - und dann entscheidet ein Gericht.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Welche Regelungen im TKG meinst du?
Na die Regelungen für Netzinfrastruktur IN Gebäuden.
Die da wären?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Die Regelungen im BGB gelten nicht nur für TK-Infrastrukturen, sondern für alle Dinge, die fest mit dem Grundstück respektive Gebäude verbunden werden, also auch für Treppengeländer, Fenster usw. usf.
... Hausübergabepunkte, Stromzähler, Wasserzähler..... Warum bezahlt man dafür an die Betreiber überhaupt Miete, wenn sie einem ab Einbau sowieso gehören?
Messgeräte werden vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und geeicht - die Miete gilt für den Unterhalt und die Eichung der Geräte.
Und diese Geräte sind vor dem jeweiligen Übergabepunkt angebracht, sprich zählen noch zum Netz des jeweiligen Betreibers.
Davon abgesehen wird diese Miete aber vom jeweiligen Netzbetreiber über den jeweiligen Dienstanbieter erhoben.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 01:10 Anderes Beispiel: Man schließt einen Vertrag ab bei dem Wärmeleistung eingekauft wird, also ein Anbieter installiert eine Heizung und man kauft von diesem Wärme ein. Geht dann automatisch mit Einbau dieser Heizung das Eigentum auf den Gebäudebesitzer über und dieser braucht nicht mehr für die Wärme zu bezahlen, weil ihm die Heizung nun gehört? Du kannst dir sicher sein, dass es dieses Geschäftsmodell nicht geben würde wenn dem so wäre, das wäre der finanzielle Ruin für alle diese Anbieter.
Der Vergleich hinkt nicht nur - denn die "Mediennutzungsgebühr" würde in deinem Fall nicht der Bezahlung für Wärme entsprechen, sondern einer Miete für die Rohre und Heizkörper im Gebäude.
Die Wärme wird schon immer separat abgerechnet - und die Wärme würde im übertragenenen Sinn der Dienstleistung "Internetzugang" entsprechen.
Aber wieso muss man jemanden für eine Heizung bezahlen, wenn einem die sowieso gehört?
Bitte sauber unterscheiden: Als Mieter bezahlst du lediglich für den Bezug von Wärme (=> Brennstoff) und NICHT für die Anlage an sich.
Die Kosten der Anlage selbst, sprich der funktionsbereiten Heizung sowie deren Rohre und Heizkörper sind Teil der Kaltmiete - lediglich die Nutzung darüber sind Teil der (warmen) Nebenkosten.
Gleiches auch beim Strom- oder Wassernetz: Die Rohre und Leitungen sind Teil der Kaltmiete - nur die darüber verbrauchten Einheiten sind separat zu bezahlen.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 01:10
Nein, es wird explizit die Inhouse-Verkabelung genannt (Infrastruktur IN Gebäuden, nicht ZU Gebäuden).
Die Netzinfrastruktur IM Gebäude ist Teil der Kaltmiete - und das schon immer.
Die Netzinfrastruktur ZUM dem Gebäude hingegen gehört dem Netzbetreiber (bei Kupfer-Telefonkabel i.d.R. der Telekom)
Du wiederholst dich, die Frage beantwortest du aber immer noch nicht: Warum gibt es Regelung für Entgelte für die Netzinfrastruktur im Gebäude im TKG, wenn diese angeblich immer dem Gebäudeeigentümer gehört und bei Vermietung immer Teil der Kaltmiete ist? Für welchen Fall ist das gedacht? Warum gibt es das Glasfaserbereitstellungsentgelt wenn Netzinfrastruktur im Gebäude immer Teil der Kaltmiete ist? Dann bezahlt man doppelt.
Also meinst du § 72 TKG? Das gilt aber nur für Glasfaser, nicht für Koax- oder Telefonkabel-/DSL-Anschlüsse.
Und was die umlagefähigen Kosten aus Abs. 2 anbetrifft, geht es ausschließlich um die "mit der Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes" verbundenen Kosten - also die einmalig anfallenden Kosten für das Verlegen neuer Glasfaserinfrastruktur innerhalb des Hauses.

Und wie es auch in Abs. 5 steht: Der Eigentümer ist für die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes zuständig und hat diese nach der (initialen) Bereitstellung sicherzustellen.
Von einer monatlichen Netzmiete oder einem allgemeinen "Mediennutzungsentgelt" steht dort nichts.
Davon abgesehen wäre ein solches Entgelt auf 5 € pro Monat gedeckelt und an den Hauseigentümer zu zahlen - nicht an irgendeinen Drittanbieter.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 01:10 Tut sie nicht zwingend. Es gibt genügend Wohnungen, wo eine solche Grundausstattung nicht vorhanden ist.
Wenn es eine solche Verkabelung gibt, dann gehört sie zur Kaltmiete.
Und der BGH (s.u.) hat da auch nicht nur einmal dazu geurteilt....
"Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an" lese ich da.
Da steht aber auch: Wenn ein Anschluss besteht, darf der Mieter davon ausgehen, dass dieser funktionsbereit vom Vermieter bereitgestellt und instandgehalten wird.

Ebenfalls kein Wort von einer "Mediennutzungsgebühr".

Davon abgesehen: Was genau soll denn diese "Mediennutzungsgebühr" überhaupt umfassen?
Die Zuleitung von außen zum Haus ist es nicht - weil die wird z.B. bei DSL-Infrastruktur i.d.R. von der Telekom bereitgestellt und gemäß den Regularien des TKG über die Rechnung des gewählten ISP bezahlt. Ob die Gebühr für ein Glasfaser- oder Koax-Netz anfällt und dort dann quasi der Signalbereitstellung von außen dient (also so, wie es Infocity oder Rehnig machen), ist ebenfalls unklar - wobei dann dieser Anbieter kleinerlei Recht hätte, an der CuDa der Telekom bzw. der Verbindung zwischen 1. TAE und APL rumzufummeln.

Für mich klingt das eher nach Drohgebärde eines NE4-Anbieters, dem jetzt sein Geschäftsmodell flöten gegangen ist...
Flole
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Flole »

reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 12:07 Du gehst immer davon aus, dass die Leitung dem Vermieter gehört. Das ist aber keineswegs zwingend der Fall. Denn:
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 du vergisst die jeweiligen Regelungen zum Zugang aus den Anschlussverträgen.
Das sind die Leitungen ZUM Haus, nicht IM Haus.
Und die sind nicht fest mit dem Grundstück verbunden?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Der Hausanschluss endet am jeweiligen Übergabepunkt - und diese Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer/Hauseigentümer und Netzbetreiber regeln den Anschluss des Hauses an das öffentliche Netz - also schlichtweg das, was von der Straße bis in den Keller zum Übergabepunkt geht.
Warum ist ausgeschlossen, dass eine solche Vereinbarung sich auch auf Leitungen innerhalb des Hauses, die von einer Firma errichtet wurden und betrieben werden, bezieht? Die sind nicht mehr oder weniger mit den Grundstück verbunden als die Leitungen zum Gebäude auch.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Und wenn der Empfänger gewinnt geht der Rechtsanwalt deiner Logik nach leer aus. Bestimmt.....
Erst einmal müsste der Empfänger dafür einen Rechtstreit lostreten - und dann entscheidet ein Gericht.
Nö, er muss einfach nur nicht zahlen. Dann muss der Anwalt den Auftraggeber informieren und fragen was er tun soll, entweder versuchen das ganze vor Gericht durchzusetzen, oder der Auftraggeber zahlt selber.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Na die Regelungen für Netzinfrastruktur IN Gebäuden.
Die da wären?
Die, mit der Überschrift "Netzinfrastruktur von Gebäuden".
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
... Hausübergabepunkte, Stromzähler, Wasserzähler..... Warum bezahlt man dafür an die Betreiber überhaupt Miete, wenn sie einem ab Einbau sowieso gehören?
Messgeräte werden vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und geeicht - die Miete gilt für den Unterhalt und die Eichung der Geräte.
So, und in diesem Fall werden Leitungen vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und gewartet. Merkst du was? Der Vermieter bezahlt auch nicht die Zählergrundgebühren von der Kaltmiete.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Und diese Geräte sind vor dem jeweiligen Übergabepunkt angebracht, sprich zählen noch zum Netz des jeweiligen Betreibers.
Zeig mir einen Stromanschluss wo das der Fall ist.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Davon abgesehen wird diese Miete aber vom jeweiligen Netzbetreiber über den jeweiligen Dienstanbieter erhoben.
Auch da irrst du, nur wenn der Anbieter das auch übernimmt. Es gibt nicht wenige Stromanbieter, bei denen die Kosten für ein intelligentes Messsystem nicht in Rechnung gestellt werden. Dann kommt noch eine separate Rechnung vom Messtellenbetreiber.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23 Der Vergleich hinkt nicht nur - denn die "Mediennutzungsgebühr" würde in deinem Fall nicht der Bezahlung für Wärme entsprechen, sondern einer Miete für die Rohre und Heizkörper im Gebäude.
Die Wärme wird schon immer separat abgerechnet - und die Wärme würde im übertragenenen Sinn der Dienstleistung "Internetzugang" entsprechen.
Aber wieso muss man jemanden für eine Heizung bezahlen, wenn einem die sowieso gehört?
Bitte sauber unterscheiden: Als Mieter bezahlst du lediglich für den Bezug von Wärme (=> Brennstoff) und NICHT für die Anlage an sich.
Die Kosten der Anlage selbst, sprich der funktionsbereiten Heizung sowie deren Rohre und Heizkörper sind Teil der Kaltmiete - lediglich die Nutzung darüber sind Teil der (warmen) Nebenkosten.
Gleiches auch beim Strom- oder Wassernetz: Die Rohre und Leitungen sind Teil der Kaltmiete - nur die darüber verbrauchten Einheiten sind separat zu bezahlen.
Dann hast du noch nie was vom Wärme contracting gehört. Da wird teilweise die Wärmelieferung bis in die Wohnung zum Vertragsgegenstand, also auch die Wartung und Instandhaltung der Rohre. Also nix Kaltmiete, sondern Nebenkosten. Die Frage bleibt aber: Warum zahlt der Vermieter für eine Anlage, die ihm sowieso gehört?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 11:23
Die Netzinfrastruktur IM Gebäude ist Teil der Kaltmiete - und das schon immer.
Die Netzinfrastruktur ZUM dem Gebäude hingegen gehört dem Netzbetreiber (bei Kupfer-Telefonkabel i.d.R. der Telekom)
Du wiederholst dich, die Frage beantwortest du aber immer noch nicht: Warum gibt es Regelung für Entgelte für die Netzinfrastruktur im Gebäude im TKG, wenn diese angeblich immer dem Gebäudeeigentümer gehört und bei Vermietung immer Teil der Kaltmiete ist? Für welchen Fall ist das gedacht? Warum gibt es das Glasfaserbereitstellungsentgelt wenn Netzinfrastruktur im Gebäude immer Teil der Kaltmiete ist? Dann bezahlt man doppelt.
Also meinst du § 72 TKG? Das gilt aber nur für Glasfaser, nicht für Koax- oder Telefonkabel-/DSL-Anschlüsse.
Und was die umlagefähigen Kosten aus Abs. 2 anbetrifft, geht es ausschließlich um die "mit der Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes" verbundenen Kosten - also die einmalig anfallenden Kosten für das Verlegen neuer Glasfaserinfrastruktur innerhalb des Hauses.

Und wie es auch in Abs. 5 steht: Der Eigentümer ist für die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes zuständig und hat diese nach der (initialen) Bereitstellung sicherzustellen.
Von einer monatlichen Netzmiete oder einem allgemeinen "Mediennutzungsentgelt" steht dort nichts.
Davon abgesehen wäre ein solches Entgelt auf 5 € pro Monat gedeckelt und an den Hauseigentümer zu zahlen - nicht an irgendeinen Drittanbieter.
Wieso muss ein Entgelt bezahlt werden, wenn die Infrastruktur, laut dir, schon über die Kaltmiete abgegolten ist? Ist sie also doch nicht immer?
reneromann
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 16:17
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 12:07 Du gehst immer davon aus, dass die Leitung dem Vermieter gehört. Das ist aber keineswegs zwingend der Fall. Denn:
Das sind die Leitungen ZUM Haus, nicht IM Haus.
Und die sind nicht fest mit dem Grundstück verbunden?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Der Hausanschluss endet am jeweiligen Übergabepunkt - und diese Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer/Hauseigentümer und Netzbetreiber regeln den Anschluss des Hauses an das öffentliche Netz - also schlichtweg das, was von der Straße bis in den Keller zum Übergabepunkt geht.
Warum ist ausgeschlossen, dass eine solche Vereinbarung sich auch auf Leitungen innerhalb des Hauses, die von einer Firma errichtet wurden und betrieben werden, bezieht? Die sind nicht mehr oder weniger mit den Grundstück verbunden als die Leitungen zum Gebäude auch.
Wo endet der Zuständigkeitsbereich vom Netzbetreiber?
Am Übergabepunkt - genau wie es im TKG definiert ist.

BIS zum Übergabepunkt ist es das Netz des Netzbetreibers, auch wenn das Eigentum an der Hauszuleitung mit Verlegung (auf Rechnung des Hauseigentümers) auf den Hauseigentümer übergegangen ist.
Teil dieser Grundstückserschließung / Netzanbindung sind auch die Vereinbarungen für den jeweiligen Netzanschluss bis zum Übergabepunkt sowie die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Anlagen durch den Netzbetreiber.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Na die Regelungen für Netzinfrastruktur IN Gebäuden.
Die da wären?
Die, mit der Überschrift "Netzinfrastruktur von Gebäuden".
Beziehst du dich auf §145 TKG?

Mal davon abgesehen, dass dort nichts von einer Zwangsgebühr für einen Drittanbieter steht, der lediglich parasitär auftritt: Eine allgemeine "Mediennutzungsgebühr", die vom Kunden zu zahlen ist, ist dort nirgends erwähnt, sondern diese Gebühr müsste, wenn überhaupt, vom jeweiligen "Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze" bezahlt werden, sprich an der Kostenverteilung hat sich durch Abschaffung des Nebenkostenprivilegs nichts geändert.
Mal davon abgesehen, dass 9,99 € pro Monat für die simple Durchleitung einer CuDa ohne aktive Komponenten völlig übertrieben sind, wenn selbst die Telekom für die (deutlich längere) TAL bis zur 1. TAE beim Kunden selbst keine 8 € fordern darf.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
... Hausübergabepunkte, Stromzähler, Wasserzähler..... Warum bezahlt man dafür an die Betreiber überhaupt Miete, wenn sie einem ab Einbau sowieso gehören?
Messgeräte werden vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und geeicht - die Miete gilt für den Unterhalt und die Eichung der Geräte.
So, und in diesem Fall werden Leitungen vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und gewartet. Merkst du was? Der Vermieter bezahlt auch nicht die Zählergrundgebühren von der Kaltmiete.
Diese Wartung bis zur Messstelle ist Teil des Hausanschlussvertrages, der VOR der Verlegung von irgendwelchen Kabeln zwischen Eigentümer und Netzbetreiber abgeschlossen wird.
Und die Zählergrundgebühren sind Teil des Nutzungsvertrages zwischen dem Mieter und dem Netzanbieter, da sonst der Netzanbieter den Anschluss abschaltet.
Daran ändert aber das Eigentumsverhältnis der Leitungen rein gar nichts - diese sind mit der erstmaligen Erschließung aufgrund der Zahlung der jeweiligen Netzanschlussbeiträge auf den Hauseigentümer übergegangen.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Und diese Geräte sind vor dem jeweiligen Übergabepunkt angebracht, sprich zählen noch zum Netz des jeweiligen Betreibers.
Zeig mir einen Stromanschluss wo das der Fall ist.
Blöd, wenn man die TAV nicht kennt. Übergabepunkt ist dort der ABgang vom Zählerplatz - der Zähler gehört mitsamt der Vorsicherungen (noch) zum Netz des Betreibers.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Davon abgesehen wird diese Miete aber vom jeweiligen Netzbetreiber über den jeweiligen Dienstanbieter erhoben.
Auch da irrst du, nur wenn der Anbieter das auch übernimmt. Es gibt nicht wenige Stromanbieter, bei denen die Kosten für ein intelligentes Messsystem nicht in Rechnung gestellt werden. Dann kommt noch eine separate Rechnung vom Messtellenbetreiber.
Der Kunde hat mit dem Messstellenbetreiber/Netzanbieter aber keinen Vertrag - außer er hat separat einen zusätzlichen Vertrag z.B. zur Einspeisung (und aufgrund deshalb für ein zusätzliches intelligentes Messsystem) abgeschlossen.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Bitte sauber unterscheiden: Als Mieter bezahlst du lediglich für den Bezug von Wärme (=> Brennstoff) und NICHT für die Anlage an sich.
Die Kosten der Anlage selbst, sprich der funktionsbereiten Heizung sowie deren Rohre und Heizkörper sind Teil der Kaltmiete - lediglich die Nutzung darüber sind Teil der (warmen) Nebenkosten.
Gleiches auch beim Strom- oder Wassernetz: Die Rohre und Leitungen sind Teil der Kaltmiete - nur die darüber verbrauchten Einheiten sind separat zu bezahlen.
Dann hast du noch nie was vom Wärme contracting gehört. Da wird teilweise die Wärmelieferung bis in die Wohnung zum Vertragsgegenstand, also auch die Wartung und Instandhaltung der Rohre. Also nix Kaltmiete, sondern Nebenkosten. Die Frage bleibt aber: Warum zahlt der Vermieter für eine Anlage, die ihm sowieso gehört?
Die Anlage kommt aber nicht von selbst in das Haus - die wird nur gegen Rechnung/Zahlung eingebaut.
Danach befindet sie sich im Eigentum des Hauseigentümers - der hat dafür dann aber auch bezahlt (entweder auf einmal oder in Form eines Mietvertrags).
Das hat aber nichts mit den Wärmebelieferungskosten (sprich der eigentlichen "Beheizung") zu tun...
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Also meinst du § 72 TKG? Das gilt aber nur für Glasfaser, nicht für Koax- oder Telefonkabel-/DSL-Anschlüsse.
Und was die umlagefähigen Kosten aus Abs. 2 anbetrifft, geht es ausschließlich um die "mit der Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes" verbundenen Kosten - also die einmalig anfallenden Kosten für das Verlegen neuer Glasfaserinfrastruktur innerhalb des Hauses.

Und wie es auch in Abs. 5 steht: Der Eigentümer ist für die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes zuständig und hat diese nach der (initialen) Bereitstellung sicherzustellen.
Von einer monatlichen Netzmiete oder einem allgemeinen "Mediennutzungsentgelt" steht dort nichts.
Davon abgesehen wäre ein solches Entgelt auf 5 € pro Monat gedeckelt und an den Hauseigentümer zu zahlen - nicht an irgendeinen Drittanbieter.
Wieso muss ein Entgelt bezahlt werden, wenn die Infrastruktur, laut dir, schon über die Kaltmiete abgegolten ist? Ist sie also doch nicht immer?
Weil die Kaltmiete den Zustand bei Einzug dokumentiert. Das was bei Einzug da ist, ist in der Kaltmiete enthalten und muss vom Vermieter auch unterhalten werden.
Bei Glasfasernetzen hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit geschaffen, damit eben die Kosten nicht über eine "Modernisierungsmieterhöhung" exorbitant ansteigen können, sondern eben gedeckelt sind -- als Ausgleich dafür, dass dem Vermieter bei der Neuanbindung Kosten entstehen, die er umlegen möchte -UND- dass der Mieter hierfür nicht über den Tisch gezogen werden soll.
Flole
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Re: [VFKD] Nebenkostenprivileg

Beitrag von Flole »

reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 17:06
Flole hat geschrieben: 16.07.2024, 16:17
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Das sind die Leitungen ZUM Haus, nicht IM Haus.
Und die sind nicht fest mit dem Grundstück verbunden?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Der Hausanschluss endet am jeweiligen Übergabepunkt - und diese Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer/Hauseigentümer und Netzbetreiber regeln den Anschluss des Hauses an das öffentliche Netz - also schlichtweg das, was von der Straße bis in den Keller zum Übergabepunkt geht.
Warum ist ausgeschlossen, dass eine solche Vereinbarung sich auch auf Leitungen innerhalb des Hauses, die von einer Firma errichtet wurden und betrieben werden, bezieht? Die sind nicht mehr oder weniger mit den Grundstück verbunden als die Leitungen zum Gebäude auch.
Wo endet der Zuständigkeitsbereich vom Netzbetreiber?
Am Übergabepunkt - genau wie es im TKG definiert ist.
Nein, dort endet das öffentliche Telekommunikationsnetz. Das schließt nicht aus, dass es einen Netzbetreiber einer privaten Verteilanlage gibt.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 17:06
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Die da wären?
Die, mit der Überschrift "Netzinfrastruktur von Gebäuden".
Beziehst du dich auf §145 TKG?

Mal davon abgesehen, dass dort nichts von einer Zwangsgebühr für einen Drittanbieter steht, der lediglich parasitär auftritt: Eine allgemeine "Mediennutzungsgebühr", die vom Kunden zu zahlen ist, ist dort nirgends erwähnt, sondern diese Gebühr müsste, wenn überhaupt, vom jeweiligen "Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze" bezahlt werden, sprich an der Kostenverteilung hat sich durch Abschaffung des Nebenkostenprivilegs nichts geändert.
Mal davon abgesehen, dass 9,99 € pro Monat für die simple Durchleitung einer CuDa ohne aktive Komponenten völlig übertrieben sind, wenn selbst die Telekom für die (deutlich längere) TAL bis zur 1. TAE beim Kunden selbst keine 8 € fordern darf.
Wenn der "Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze" jedoch dazu nicht bereit ist erfolgt die Abschaltung. Nun kann der Betreiber, als Zeichen seines guten Willens, dem Kunden ein Angebot machen, nach dem Motto "du hast da auch ein Interesse dran, magst du die Kosten nicht übernehmen?".

reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Messgeräte werden vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und geeicht - die Miete gilt für den Unterhalt und die Eichung der Geräte.
So, und in diesem Fall werden Leitungen vom jeweiligen Netzanbieter gestellt und gewartet. Merkst du was? Der Vermieter bezahlt auch nicht die Zählergrundgebühren von der Kaltmiete.
Diese Wartung bis zur Messstelle ist Teil des Hausanschlussvertrages, der VOR der Verlegung von irgendwelchen Kabeln zwischen Eigentümer und Netzbetreiber abgeschlossen wird.
Nein, dem ist nicht so. Die TAB fast aller VNBs besagen was anderes.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Und die Zählergrundgebühren sind Teil des Nutzungsvertrages zwischen dem Mieter und dem Netzanbieter, da sonst der Netzanbieter den Anschluss abschaltet.
Nein, die Marktrolle "VNB" hat nichts mit der Marktrolle "MSB" zutun.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Daran ändert aber das Eigentumsverhältnis der Leitungen rein gar nichts - diese sind mit der erstmaligen Erschließung aufgrund der Zahlung der jeweiligen Netzanschlussbeiträge auf den Hauseigentümer übergegangen.
Zeig mir einen Stromanschluss wo das der Fall ist.
Blöd, wenn man die TAV nicht kennt. Übergabepunkt ist dort der ABgang vom Zählerplatz - der Zähler gehört mitsamt der Vorsicherungen (noch) zum Netz des Betreibers.
Ja, das ist wirklich blöd, denn da steht was anderes drin. Die "Eigentumsgrenze" ist dort im Hausanschlusskasten, also noch vor der Hauptverteilung und erst Recht vor dem Zähler, gezogen. Mitten durch die Sicherungen.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Auch da irrst du, nur wenn der Anbieter das auch übernimmt. Es gibt nicht wenige Stromanbieter, bei denen die Kosten für ein intelligentes Messsystem nicht in Rechnung gestellt werden. Dann kommt noch eine separate Rechnung vom Messtellenbetreiber.
Der Kunde hat mit dem Messstellenbetreiber/Netzanbieter aber keinen Vertrag[...]
Braucht er auch nicht, es gibt ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem grundzuständigen Messbetreiber. So wie es für die Grundversorgung auch keinen Vertrag braucht.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Dann hast du noch nie was vom Wärme contracting gehört. Da wird teilweise die Wärmelieferung bis in die Wohnung zum Vertragsgegenstand, also auch die Wartung und Instandhaltung der Rohre. Also nix Kaltmiete, sondern Nebenkosten. Die Frage bleibt aber: Warum zahlt der Vermieter für eine Anlage, die ihm sowieso gehört?
Die Anlage kommt aber nicht von selbst in das Haus - die wird nur gegen Rechnung/Zahlung eingebaut.
Nein, die wird eingebaut um den Vertrag, die Lieferung mit Wärme, zu ermöglichen.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Danach befindet sie sich im Eigentum des Hauseigentümers - der hat dafür dann aber auch bezahlt (entweder auf einmal oder in Form eines Mietvertrags).
Bei einem Mietvertrag (den es hier zwar nicht gibt) erwirbt man Eigentum? Ab wann? Sofort ab Abschluss?
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43 Das hat aber nichts mit den Wärmebelieferungskosten (sprich der eigentlichen "Beheizung") zu tun...
Doch, beim Wärmecontracting geht es genau darum. Das ist quasi "Fernwärme ohne Fern", die Heizung gehört einem Betreiber und dieser verkauft wärme an den Eigentümer bzw. an die Mieter. Warum frage ich mich, wenn die Heizung dem Betreiber gar nicht mehr gehört.
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 15:43
Wieso muss ein Entgelt bezahlt werden, wenn die Infrastruktur, laut dir, schon über die Kaltmiete abgegolten ist? Ist sie also doch nicht immer?
Weil die Kaltmiete den Zustand bei Einzug dokumentiert. Das was bei Einzug da ist, ist in der Kaltmiete enthalten und muss vom Vermieter auch unterhalten werden.
Bei Glasfasernetzen hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit geschaffen, damit eben die Kosten nicht über eine "Modernisierungsmieterhöhung" exorbitant ansteigen können, sondern eben gedeckelt sind -- als Ausgleich dafür, dass dem Vermieter bei der Neuanbindung Kosten entstehen, die er umlegen möchte -UND- dass der Mieter hierfür nicht über den Tisch gezogen werden soll.
Auch falsch, dann dürfte diese Möglichkeit nur dann genutzt werden können, wenn die Verlegung während des Mietverhältnisses geschieht. Dem ist aber nicht so, und somit ist deine Aussage, dass alles was zu Beginn des Mietvertrags in der Wohnung vorhanden ist über die Kaltmiete abgegolten ist, offensichtlich falsch.
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Re: Neues CI+-Modul und neuer Tarif inkl. Vodafone Premium für OTT-Kunden

Beitrag von Alex-MD »

reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 00:56Die "Infrastruktur" im Haus gehört aber zum Haus und nicht irgendeinem dahergelaufenen Betreiber.
Das BGB ist da eindeutig, was das Eigentum von fest mit dem Haus verbundenen Bauteilen anbetrifft, zu denen u.a. auch die Verteilanlage und deren Gerätschaften gehören.
Und wie ist das zum Beispiel mit dem Stromzähler? Gehört der jetzt auch mir oder zu meinem Haus?

Um beim Thema fest verbunden zu bleiben, kann ich die von Enpal montierte Solaranlage verkaufen und demontieren lassen? Laut Vertrag rechnen die mit einem Eigentumsübergang nach ich glaube 20 Jahren.
Blöd, wenn man die TAV nicht kennt. Übergabepunkt ist dort der ABgang vom Zählerplatz - der Zähler gehört mitsamt der Vorsicherungen (noch) zum Netz des Betreibers.
Bedeutet wenn ich einen neuen Zählerschrank benötige weil der alte nicht mehr den Normen entspricht zahlt den der Netzbetreiber?
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Re: Neues CI+-Modul und neuer Tarif inkl. Vodafone Premium für OTT-Kunden

Beitrag von reneromann »

Alex-MD hat geschrieben: 16.07.2024, 19:04
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 00:56Die "Infrastruktur" im Haus gehört aber zum Haus und nicht irgendeinem dahergelaufenen Betreiber.
Das BGB ist da eindeutig, was das Eigentum von fest mit dem Haus verbundenen Bauteilen anbetrifft, zu denen u.a. auch die Verteilanlage und deren Gerätschaften gehören.
Und wie ist das zum Beispiel mit dem Stromzähler? Gehört der jetzt auch mir oder zu meinem Haus?
Der gehört zu deinem Haus - trotzdem untersteht der den Regelungen zum Netzanschluss und -abschluss sowie den Anforderungen der Eichung vom jeweiligen Netzbetreiber.
Um beim Thema fest verbunden zu bleiben, kann ich die von Enpal montierte Solaranlage verkaufen und demontieren lassen? Laut Vertrag rechnen die mit einem Eigentumsübergang nach ich glaube 20 Jahren.
Das hängt von den Verträgen ab - Eigentum kann nicht separat von den Verträgen betrachtet werden, zu denen der Eigentumsübergang geführt hat.
Blöd, wenn man die TAV nicht kennt. Übergabepunkt ist dort der ABgang vom Zählerplatz - der Zähler gehört mitsamt der Vorsicherungen (noch) zum Netz des Betreibers.
Bedeutet wenn ich einen neuen Zählerschrank benötige weil der alte nicht mehr den Normen entspricht zahlt den der Netzbetreiber?
Und auch dort: Eigentum hat nichts mit Unterhaltspflicht zu tun - diese kann per Vertrag anderweitig geregelt werden.

Davon abgesehen gibt es in der Regel keine Nachrüst- oder Umrüstpflicht bei Elektroanlagen - es gelten, sofern nicht anderweitig vorgeschrieben, dort weiterhin die Regelungen vom Errichtungszeitpunkt.
Ein "weil der Alte nicht mehr den Normen entspricht" wäre mir zumindest bei Stromanlagen bisher nicht bekannt - sofern man die bestehende Anlage nicht erweitern oder anderweitig modifizieren will.

Es ist also weiterhin erlaubt, wenn ein Haus noch klassische Nullung verwendet, sofern die Anlage vor dem Verbot der klassischen Nullung errichtet und danach nie wieder modifiziert oder erweitert wurde.
Nur für Neuanlagen gelten die derzeitigen Regeln der Technik - und für Altanlagen fällt bei Erweiterungen oder anderweitigen Modifizierungen halt der Bestandsschutz und es muss dann der betroffene Anlagenteil erneuert werden.
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Re: Neues CI+-Modul und neuer Tarif inkl. Vodafone Premium für OTT-Kunden

Beitrag von Alex-MD »

reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 21:48 Davon abgesehen gibt es in der Regel keine Nachrüst- oder Umrüstpflicht bei Elektroanlagen - es gelten, sofern nicht anderweitig vorgeschrieben, dort weiterhin die Regelungen vom Errichtungszeitpunkt.
Ein "weil der Alte nicht mehr den Normen entspricht" wäre mir zumindest bei Stromanlagen bisher nicht bekannt - sofern man die bestehende Anlage nicht erweitern oder anderweitig modifizieren will.

Es ist also weiterhin erlaubt, wenn ein Haus noch klassische Nullung verwendet, sofern die Anlage vor dem Verbot der klassischen Nullung errichtet und danach nie wieder modifiziert oder erweitert wurde.
Nur für Neuanlagen gelten die derzeitigen Regeln der Technik - und für Altanlagen fällt bei Erweiterungen oder anderweitigen Modifizierungen halt der Bestandsschutz und es muss dann der betroffene Anlagenteil erneuert werden.
Dann ist nach all dem was du jetzt geschrieben hast eben doch nicht alles was an dein Haus geschraubt wird auch dein Eigentum.
Du hast dies aber ohne Einschränkungen so erklärt.

Es gibt Energieversorger die bei Montage eines neuen modernen Zähler einen neuen Zählerschrabk fordern.
Wo ist der Unterschied das da für den mir gehörenden Zähler Gebühren fällig werden dürfen und die den alten Zähler einpacken und mitnehmen?
Warum ist das beim nächsten Zählerwechsel auch wieder so?
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Re: Neues CI+-Modul und neuer Tarif inkl. Vodafone Premium für OTT-Kunden

Beitrag von reneromann »

Alex-MD hat geschrieben: 16.07.2024, 22:35
reneromann hat geschrieben: 16.07.2024, 21:48 Davon abgesehen gibt es in der Regel keine Nachrüst- oder Umrüstpflicht bei Elektroanlagen - es gelten, sofern nicht anderweitig vorgeschrieben, dort weiterhin die Regelungen vom Errichtungszeitpunkt.
Ein "weil der Alte nicht mehr den Normen entspricht" wäre mir zumindest bei Stromanlagen bisher nicht bekannt - sofern man die bestehende Anlage nicht erweitern oder anderweitig modifizieren will.

Es ist also weiterhin erlaubt, wenn ein Haus noch klassische Nullung verwendet, sofern die Anlage vor dem Verbot der klassischen Nullung errichtet und danach nie wieder modifiziert oder erweitert wurde.
Nur für Neuanlagen gelten die derzeitigen Regeln der Technik - und für Altanlagen fällt bei Erweiterungen oder anderweitigen Modifizierungen halt der Bestandsschutz und es muss dann der betroffene Anlagenteil erneuert werden.
Dann ist nach all dem was du jetzt geschrieben hast eben doch nicht alles was an dein Haus geschraubt wird auch dein Eigentum.
Du hast dies aber ohne Einschränkungen so erklärt.
Lies dir doch einfach die Regelungen im BGB durch, was dort bezüglich des Eigentums geschrieben steht.
Es gibt Energieversorger die bei Montage eines neuen modernen Zähler einen neuen Zählerschrabk fordern.
Komisch - hab ich bis jetzt noch nie erlebt. Bisher wurden selbst bei 40 Jahre alten Anlagen die Zähler einfach 1:1 auf die "neuen" Digitalzähler ohne irgendwelche Mucken getauscht.
Mag aber vielleicht am jeweiligen Netzbetreiber liegen...
Wo ist der Unterschied das da für den mir gehörenden Zähler Gebühren fällig werden dürfen und die den alten Zähler einpacken und mitnehmen?
Warum ist das beim nächsten Zählerwechsel auch wieder so?
Du bezahlst für die Eichung, zu der der Netzbetreiber aus Abrechnungszwecken gesetzlich verpflichtet ist.