Vodafone will erst die Bearbeitung des internen Tickets abwarten, bevor ein Techniker beauftragt wird. Wie lange das dauert, konnte man mir nicht sagen. Gestern hieß es 24 Stunden, die sind längst vorbei. Immerhin will man mir einen kostenlosen Mobilfunk Router mit 500GB Volumen für die Übergangszeit zusenden.
Bleibt mir wohl nichts anderes übrig als abzuwarten.
[VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Forumsregeln
Forenregeln
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
Forenregeln
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
-
- Newbie
- Beiträge: 7
- Registriert: 11.12.2024, 17:35
- Bundesland: Nordrhein-Westfalen
-
- Insider
- Beiträge: 7550
- Registriert: 05.10.2018, 17:08
- Wohnort: Balkonien
- Bundesland: Niedersachsen
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Doch, nochmal anrufen, die sollen schonmal einen Technikertermin machen.
Ich streite nicht.
Ich erkläre nur, warum ich Recht habe und Du nicht!
Ich erkläre nur, warum ich Recht habe und Du nicht!
-
- Insider
- Beiträge: 10481
- Registriert: 31.12.2015, 01:11
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Ist halt die Frage ob Vodafone überhaupt einen schickt und ob der mehr macht als am HÜP zu messen, zu sagen "passt, Hausverteilanlage in Ordnung bringen" und wieder fährt, und dafür noch die 99€ berechnet.
Wenn die Hausverteilanlage nicht dir gehört solltest du dich an den Eigentümer dieser wenden.
-
- Newbie
- Beiträge: 7
- Registriert: 11.12.2024, 17:35
- Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Nee, Vodafone darf mir das natürlich nicht berechnen. Vodafone muss mir ja Internet in meiner Wohnung bereitstellen und nicht am HÜP. Entweder sie sagen dann geht nicht und der Vertrag wird storniert oder die Anlage wird auf Kosten von Vodafone oder wenn es zu aufwendig ist eben durch den Eigentümer in Ordnung gebracht.
Ich werde hier berichten, wie es weiter gegangen ist. Danke an alle.
Ich werde hier berichten, wie es weiter gegangen ist. Danke an alle.
-
- Insider
- Beiträge: 10481
- Registriert: 31.12.2015, 01:11
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Wieso? In den AGB steht eindeutig drin, dass die Verantwortung von Vodafone sich nicht auf technische Einrichtungen die nicht im Eigentum von Vodafone stehen bezieht, wie z.B. die Hausverteilanlage. Das ist deine Sache und wenn du einen Technikereinsatz für ein Problem, was nicht bei VF liegt, verursachst, kann man dir dafür die 99€ in Rechnung stellen. Vodafone ist nur bis zum Netzabschlusspunkt (HÜP) verantwortlich, danach ist es Sache des Kunden.
Oder hast du irgendwelche abweichenden AGB vereinbart?
-
- Newbie
- Beiträge: 7
- Registriert: 11.12.2024, 17:35
- Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Nichts von dem was du sagst steht so in den AGB. Möglicherweise hast du einzelne Passagen aus dem Bedeutungszusammenhang entrissen. Zitier gerne die vollständigen Passagen aus den AGB, auf die du dich beziehst. Bin gespannt.
Zuletzt geändert von flakeo am 13.12.2024, 12:15, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Insider
- Beiträge: 10481
- Registriert: 31.12.2015, 01:11
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Nicht? Da hast du aber nicht richtig gelesen:
Die technischen Einrichtungen von Vodafone erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt und auf die Hardware, soweit diese von Vodafone zur Verfügung gestellt wurde. Für etwaige Störungen an Vodafone nicht gehörenden Einrichtungen, insbesondere der Innenhausverkabelung, übernimmt Vodafone keine Haftung und keine Gewähr.
-
- Newbie
- Beiträge: 7
- Registriert: 11.12.2024, 17:35
- Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Was dort steht ist eine Selbstverständlichkeit. Natürlich übernimmt Vodafone keine Haftung und Gewähr für das Funktionieren fremden Eigentums. Nichts davon unterstützt deine Aussage.
Und die Kosten für einen Technikereinsatz kann Vodafone selbstverständlich nur bei Vertretenmüssen (Verschulden, d.h. mindestens Fahrlässigkeit) des Kunden diesem in Rechnung stellen, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dieser bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, dass die Störung nicht in den Verantwortungsbereich von Vodafone fällt. Glaubst du ernsthaft, ein Durchmessen der eigenen Hausverteilungsanlage ist für einen Privatkunden auch nur ansatzweise möglich oder zumutbar?
Da brauche ich gar nicht in die juristische Fachliteratur zu Access-Provider-Verträgen schauen und muss auch die AGB von Vodafone gar nicht auf Wirksamkeit prüfen, denn die AGB selbst widerlegen schon das, was du behauptet hast.
A. 1. 1.4 Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind – sofern technisch erforderlich – der Anschluss an das Vodafone-Netz und an ein – je nach gewähltem Produkt – rückkanalfähiges Hausverteilernetz sowie das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben oder entfällt diese während der Vertragslaufzeit aus einem nicht von Vodafone zu vertretenden Grund, steht Vodafone ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Warum sollte sich Vodafone das Recht einräumen, den Vertrag bei einem nicht rückkanalfähigen Hausverteilernetz außerordentlich zu kündigen, wenn ihre Leistungspflicht damit erfüllt wäre, dass die Leistung am HÜP bereitgestellt wird? Selbstverständlich muss Vodafone die Leistung an dem vertraglich vereinbarten Ort, nämlich der Wohnung des Bestellers bereitstellen. Ist das technisch nicht möglich, weil das (nicht in den Verantwortungsbereich von Vodafone fallende) Hausverteilungsnetz technisch unzulänglich ist, kann Vodafone die vertraglich vereinbarte Leistung nicht bereitstellen und muss den Vertrag deshalb außerordentlich kündigen. Wie ich bereits gestern schrieb. In der Praxis ist es aber so (jedenfalls war es aber so in der Zeit damals bei Unitymedia), dass Vodafone bis zu einem gewissen Aufwand auch auf eigene Kosten das Hausverteilungsnetz bereitstellt, z.B. neue Leitungen zu dem Kunden zieht, neue Multimediadosen verbaut, etc. Auch das schrieb ich gestern.A. 2. 2.2 Hat der Kunde eine von ihm an Vodafone gemeldete Störung selbst zu vertreten, etwa durch Fehlbedienung, so ist Vodafone berechtigt, dem Kunden die durch die Überprüfung des Anschlusses entstandenen Kosten (Personalkosten nach Zeitaufwand, Fahrkosten und etwaig verbrauchtes Material) in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, dass keine in den Verantwortungsbereich von Vodafone fallende Störung vorlag.
Und die Kosten für einen Technikereinsatz kann Vodafone selbstverständlich nur bei Vertretenmüssen (Verschulden, d.h. mindestens Fahrlässigkeit) des Kunden diesem in Rechnung stellen, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dieser bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, dass die Störung nicht in den Verantwortungsbereich von Vodafone fällt. Glaubst du ernsthaft, ein Durchmessen der eigenen Hausverteilungsanlage ist für einen Privatkunden auch nur ansatzweise möglich oder zumutbar?
Da brauche ich gar nicht in die juristische Fachliteratur zu Access-Provider-Verträgen schauen und muss auch die AGB von Vodafone gar nicht auf Wirksamkeit prüfen, denn die AGB selbst widerlegen schon das, was du behauptet hast.
Zuletzt geändert von flakeo am 13.12.2024, 13:40, insgesamt 4-mal geändert.
-
- Insider
- Beiträge: 10481
- Registriert: 31.12.2015, 01:11
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Nein, Vodafone muss die Leistung am Netzabschlusspunkt bereitstellen. Das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am Netzabschlusspunkt, alles danach ist Sache des Kunden. Das folgt aus dem TKG. Wo hast du denn im Bestellprozess die Wohnung vereinbart? Üblicherweise wird dort ein Gebäude vereinbart in dem ein HÜP installiert ist oder installiert wird.
Nicht müssen, können. Und dann können sie natürlich auch Schadensersatz verlangen. Es gibt aber auch Fälle wo sie gesagt haben "bring die Hausverteilung in Ordnung". Findet man hier im Forum.flakeo hat geschrieben: ↑13.12.2024, 13:31 Ist das technisch nicht möglich, weil das (nicht in den Verantwortungsbereich von Vodafone fallende) Hausverteilungsnetz technisch unzulänglich ist, kann Vodafone die vertraglich vereinbarte Leistung nicht bereitstellen und muss den Vertrag deshalb außerordentlich kündigen.
Vodafone stellt die 99€ in Rechnung wenn ein unnötiger Technikereinsatz verursacht wird, auf Verschulden etc. stellt Vodafone nicht ab. Das wird einfach mit der nächsten Monatsrechnung abgebucht bzw. ist auf dieser dann zu finden.
-
- Newbie
- Beiträge: 7
- Registriert: 11.12.2024, 17:35
- Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Re: [VF West] Erstinstallation Fritzbox 6660 scheitert, verbindet sich nicht mit Internet
Ich sehe, dass du diese Diskussion in dem Forum schon mit mehreren Personen geführt hast aber offenbar immer noch uneinsichtig bist.
Schadenersatz setzt immer Verschulden voraus, was hier völlig fernliegend ist. Es wäre auch völlig irrelevant, ob Vodafone irgendwas eigenmächtig abbucht, sondern es ginge allein darum, ob dies rechtmäßig wäre.
Es gibt keinen Anlass hier weiter zu diskutieren. Ich werde über den weiteren Verlauf berichten.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 73 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. [...]
[...]Zugang iSd § 73 Abs 1 S. 1 hingegen ist der Punkt, an dem in einem Festnetz ein Endgerät des Teilnehmers physikalisch oder logisch mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden wird. Das ist der Netzabschluss (Network Termination, NT).
Aus dem Erfordernis einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Teilnehmer folgt, dass keiner von beiden einseitig einen beliebigen Installationsort wählen kann. Zunächst muss es sich um einen geeigneten Ort handeln. Können Anbieter und Teilnehmer bei der Entscheidung zwischen mehreren geeigneten Stellen keinen Konsens herstellen, wird der Wunsch des Teilnehmers hinsichtlich des Installationsorts ein höheres Gewicht haben. Das folgt zum einen aus der kundenschützenden Zielrichtung der Norm und zum anderen daraus, dass § 73 Abs. 1 eine Abrechnung von Kosten nicht untersagt; die Interessen des Netzanbieters können also dadurch berücksichtigt werden, dass er bei kostenträchtigen Abweichungen vom standardmäßigen Installationsort entsprechend höhere Kosten berechnen kann. Im Regelfall ist der Zugang deshalb an dem vom Teilnehmer gewünschten Ort zu installieren. Bei zwingenden technischen oder rechtlichen Hindernissen kann der Anbieter den Installationsort ablehnen.
Nach Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ist der Zugang ein passiver Netzabschlusspunkt. Der Punkt ist passiv, wenn ein Bauelement genutzt wird, das keine Verstärkerwirkung aufweist und keine Steuerungsfunktion auf Protokollebene besitzt. Als passive Netzabschlusspunkte wertet die Begründung zum Gesetzentwurf zB die Teilnehmeranschlusseinheit (TAE) und den Splitter, als aktiv bewertet sie Modems, da diese aktiv die Transportsignalisierung zur Verfügung stellen. Als aktiv sind zudem Router und die bei FTTH eingesetzten Optical Network Terminations (ONT) zu bewerten.
Nach Abs. 1 S. 2 Hs. 2 endet das öffentliche Telekommunikationsnetz an diesem Netzabschlusspunkt. Der Netzabschlusspunkt bildet damit die Trennlinie zwischen dem Verantwortungsbereich des Anbieters und dem des Endnutzers. [...]
(Geppert/Schütz/Büning, 5. Aufl. 2023, TKG § 73 Rn. 15-17, beck-online)
Netzabschlusspunkt ist also die Multimediadose (analog TAE bei der Telefonleitung), egal wie oft du hier im Forum etwas anderes behauptest. Und die ist an einem geeigneten Ort zu installieren, und das ist in einem MFH sicher kein Ort, über den der Kunde als Mieter keine Verfügungsgewalt hat und in dem er seine Endgeräte nicht anschließen kann. Eine Ablehnung kommt nur bei zwingenden technischen oder rechtlichen Hindernissen in Betracht, z.B. wenn der Eigentümer seine Zustimmung verweigert. Der Kabelnetzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Hausverkabelung auf eigene Kosten zu erneuern sondern kann dies dem Kunden berechnen. Und Vodafone behält sich eben für solche Fälle vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. In der Praxis erneuert Vodafone aber in vielen Fällen eben doch auf eigene Kosten auch Teile der Hausverkabelung, weil Vodafone die Voraussetzungen schaffen will, um an diesem Anschluss zukünftig Geld zu verdienen.Die Regelungen des Abs. 1 sowie des Abs. 3 S. 2 tragen dem Umstand Rechnung, dass im Markt unterschiedliche Ansichten existierten, zu welcher Herrschaftssphäre das Telekommunikationsendgerät letztendlich gehört. Während ein Teil den Netzabschlusspunkt als Grenze zwischen dem Netz des Betreibers und dem Netz des Endnutzers der wohl allgemeinen Auffassung folgend in der Kabeldose verortete, sah ein anderer Teil, inklusive der BNetzA, erst das Endgerät als Netzabschlusspunkt an und ordnete es daher der Sphäre des Betreibers zu, was diesem ermöglichte, bestimmte Endgeräte vorzugeben (sog. Routerzwang). Konsequenz dieser Praxis war, dass Netzbetreiber die Funktionsweise wie auch die Dienstauswahl des Routers willkürlich festlegen konnten. Da letztere Auffassung in deutlichem Widerspruch zu Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2510 wie auch dem vollständig liberalisierten Endgerätemarkt in der RL 2008/63/EG steht, wonach „die Benutzer die Endeinrichtung ihrer Wahl einsetzen können“, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, mit der jetzigen Regelung eine entsprechende Klarstellung in das Gesetz aufzunehmen.
(Säcker/Körber TKG/Elias, 4. Aufl. 2023, TKG § 73 Rn. 16, beck-online)
Schadenersatz setzt immer Verschulden voraus, was hier völlig fernliegend ist. Es wäre auch völlig irrelevant, ob Vodafone irgendwas eigenmächtig abbucht, sondern es ginge allein darum, ob dies rechtmäßig wäre.
Es gibt keinen Anlass hier weiter zu diskutieren. Ich werde über den weiteren Verlauf berichten.
Zuletzt geändert von flakeo am 13.12.2024, 17:17, insgesamt 2-mal geändert.