Das ist der springende Punkt: Wenn wirklich ein wirksamer Vertrag entstanden ist, kann eine Partei ihn nicht einfach kündigen. Im Gegenteil: Die andere Partei hat einen Erfüllungsanspruch, der - sofern man denn wollte - auch einklagbar wäre. Die Gründe, aus denen eine Partei den Vertrag kündigen darf, sind begrenzt. Die Leistungspflicht ist nur ausgeschlossen, wenn sie unmöglich ist. Und das ist hier mE nach nicht der Fall. Zwar darf KD nicht die fremden Leitungen manipulieren und einfach so für die eigenen Daten nutzen. Aber KD könnte bewirken, dass der Fremdanbieter ihnen die Leitungsnutzung gestattet - wenn auch gegen ein entsprechendes Entgelt.Regloh hat geschrieben:Hallo.
Wie die Definition von Vertrag ect. nun rechtlich aussieht, weiß ich im Detail nicht. Aber wenn KDG dir den Anschlus nicht installiert bzw. installieren kann, wird die bestellte Leistung nicht bereitgestellt und der Vertrag somit nicht erfüllt. Folglich ist eine fristlose Kündigung, sofern der Vertrag überhaupt aktiviert wurde, möglich. Aber der Vertrag/Auftrag wird in solchen Fällen storniert und dir entstehen keine Kosten.
Dass mir keine Kosten entstehen, ist klar. Das wäre ja noch schöner. Aber das ändert nichts daran, dass ich grundsätzlich einen Anspruch auf Erfüllung der Vertragspflichten habe. Letztlich steht und fällt das mit den AGB, wo ja zum einen der Umstand mit der Hausanlage erwähnt ist und zum anderen insbesondere die Tatsache, dass der Vertrag erst mit Installation zustande käme. Ist diese Klausel wirksam einbezogen (und steht sie auch so in den Vertrags-AGB bei Nicht-Online-Buchern), siehts wahrscheinlich schlecht aus und der Vertrag kommt tatsächlich erst mit Installation des Anschlusses zustande - und begründet natürlich auch erst dann Rechte und Pflichten.
Da bräuchte es schon einen auf Vertragsrecht spezialisierten Juristen, der zuverlässig Antwort geben könnte. Den Aufwand ist es vermutlich nicht wert. Es frustriert, dass einem letztlich wahrscheinlich nichts anderes übrig bleibt, als in die Röhre zu gucken.