Interessant, das hier
hier drüber hier noch nichts gelesen habe (oder ich bin für die Suche zu doof).
Im Prinzip war die erste Aussage wie alle anderen Gerichte auch. Neu ist aber die Aussage das es durchaus das Recht auf Einspeiseendgelder gibt:
Allerdings folgte das Gericht dem Hilfsantrag des Infrastrukturbetreibers und bestätigte, dass Unitymedia grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die öffentlich-rechtlichen Must-Carry Programme unentgeltlich zu verbreiten.
Wenn das BGH in eine ähnliche Kerbe schlägt, wird es interessant. Ich verstehe auch nicht, wie das gehen soll:
Ausspeisen darf man wegen Must-Carry nicht, Geld darf man verlangen, aber ob gezahlt wird, liegt bei den ÖR? Irgendwie beißt sich die Katze da in den Schwanz.