[VFKD] Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

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Karl.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von Karl. »

reneromann hat geschrieben: 23.05.2023, 10:48
Karl. hat geschrieben: 20.05.2023, 18:46 Auch nicht ganz, damit die Frist der regelmäßigen Verjährung beginnt, muss ein Verbraucher zumindest hätte erkennen können, dass ein Anspruch besteht, siehe Dieselskandal und Volkswagen
Mit dem Unterschied, dass der Verbraucher bei der Preisanpassung dies sofort erkennen kann, dass vermeintlich ein Anspruch bestehen könnte (da sich ja der Preis ändert).
Bei den Banken sind ja die Erhöhungen alle nichtig, man kann aber nur für drei Jahre Geld zurückfordern, könnte bei Vodafone ähnlich werden.
Ich streite nicht.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von reneromann »

Flole hat geschrieben: 20.05.2023, 19:25
reneromann hat geschrieben: 20.05.2023, 18:39
Flole hat geschrieben: 20.05.2023, 13:12 Das wird die spannende Frage sein, Vodafone wird sich bestimmt auf Verjährung nach 3 Jahren berufen und vermutlich dann auch die 3-Jahres-Lösung des BGH für Energieverträge anführen (das haben Banken bei der Erhöhung von Kontoführungsgebühren ja ebenso getan).

Man muss sich nur die Sache mit den Kontoführungsgebühren anschauen und schon weiß man wie langwierig sowas ist: Es ist klar, dass die Erhöhung so wie sie durchgeführt wurde oftmals nicht in Ordnung war, und nun gehen die ganzen "kleinen" Verfahren los wo Einzelfälle geklärt werden müssen und weitere Muster-Feststellungsklagen gegen andere Banken die sich komische Dinge im Bezug auf die Verjährung einfallen lassen.
Deine Aussage ist juristisch gesehen falsch.

Wenn rechtzeitig genug Rechtsmittel eingelegt werden und sich lediglich das Verfahren zieht (was ja bei einer Musterfeststellungsklage für die anhängigen Einzelklagen gilt), dann werden entsprechende Verjährungsfristen gehemmt.
Ist sie nicht, Ausgangspunkt war ja, dass diejenigen welche die Preiserhöhung akzeptiert haben leer ausgehen. Warum du da jetzt plötzlich mit Rechtsmitteln ankommst (also das absolute Gegenteil von "akzeptieren") verstehe ich nicht so ganz, ist aber wohl auch nicht so wichtig.
Klar, wer die Erhöhung akzeptiert und nichts macht, der läuft in die Verjährung rein -- nur warum sollte es da anders sein?
Eine Hemmung der Verjährungsfristen ist nunmal an aktives Handeln gebunden - also das Gegenteil von Abwarten und Tee trinken.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von reneromann »

Karl. hat geschrieben: 23.05.2023, 10:51
reneromann hat geschrieben: 23.05.2023, 10:48
Karl. hat geschrieben: 20.05.2023, 18:46 Auch nicht ganz, damit die Frist der regelmäßigen Verjährung beginnt, muss ein Verbraucher zumindest hätte erkennen können, dass ein Anspruch besteht, siehe Dieselskandal und Volkswagen
Mit dem Unterschied, dass der Verbraucher bei der Preisanpassung dies sofort erkennen kann, dass vermeintlich ein Anspruch bestehen könnte (da sich ja der Preis ändert).
Bei den Banken sind ja die Erhöhungen alle nichtig, man kann aber nur für drei Jahre Geld zurückfordern, könnte bei Vodafone ähnlich werden.
Korrekt - weil die Ansprüche verjähren, wenn die Verjährung nicht durch anderweitige Aktionen gehemmt wird.
Sollte sich das Verfahren also bis nach dem 01.01.2027 hinziehen, verlieren alle diejenigen ihren Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge aus 2023 usw. usf.

Wobei ich ehrlich gesagt keinen wirklichen Ansatzpunkt für die Klage sehe - das TKG und die AGB geben die Preisanpassung (leider) her...
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von Karl. »

Die älteren AGB geben eine solchen Anpassung nicht her und die Meinung der Verbraucherzentrale ist, dass das TKG die AGB nur zu Gunsten des Verbrauchers bricht - nicht zu Gunsten von Vodafone.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von reneromann »

Alex-MD hat geschrieben: 22.05.2023, 21:33
Flole hat geschrieben: 22.05.2023, 19:27 Es kann eben nicht jeder verstehen, das ist doch gerade der Punkt: Es suggeriert, dass man die Kündigung einseitig zurücknehmen kann. Das ist aber falsch! Die Leute mit Jura-Studium wissen das. Also ist genau das Gegenteil von dem was du sagst der Fall.
Zum Glück hast du kein Jurastudium belegt außer an der Internetakademie. Im Studium wärst du sicher mit Pauken und Trompeten....
Aber viel besser scheint's bei dir auch nicht gewesen zu sein...
Man kann eine Kündigung also zweiseitig zurücknehmen?
Ja, die Kündigung kann mit Einverständnis des gekündigten Vertragspartners zurückgenommen werden.
Vodafone kann die Kündigung niemals zurücknehmen wenn ich die dort eingereicht habe.
Wie soll Vodafone eine Kündigung zurücknehmen, die du ausgesprochen hast?
Nur derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat, kann beim gekündigten Vertragspartner um Rücknahme der Kündigung bitten.
Weil sie Kunden behalten wollen machen sie das Angebot und die Kunden können es annehmen. Steht doch da ganz deutlich.
VF macht eben KEIN (juristisch bindendes) Angebot - sondern VF gibt lediglich eine "Einladung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots" ab ("invitatio ad offerendum").
VF ist an diese Einladung juristisch jedoch nicht gebunden - es besteht also -im Gegensatz zu einem (rechtlich) verbindlichen Angebot- für Vodafone kein rechtlicher Zwang, wenn der Kunde den Button betätigt, dieses (rechtlich verbindliche) Angebot des Kunden auch anzunehmen.
Flole hat geschrieben: 22.05.2023, 20:59 Nicht ganz, bei einer einseitigen Rücknahme einer Kündigung wäre meine Definition jetzt, dass der Vertrag unverändert fortbesteht, also es keine Verlängerung oder ähnliches gibt und alles so wäre als ob es diese Kündigung nie gegeben hätte. Und dieses Ergebnis kommt gerade nicht immer raus,
Versuchst du jetzt tatsächlich ganz vorsichtig einen Rückzieher zu machen. Wenn verlängert wird dann ist es keine widerrufene/zurückgenommene Kündigung.
Dann hat man etwas neues ausgehandelt was ja oft genug der Grund der Kündigung war. Ohne Kündigung hätte sich der Vertrag dazu noch vor nicht all zu langer Zeit um weitere 12 Monate verlängert.
Benutze ich aber den Button (ich weiß nicht ob es den so noch gibt) nehme ich die Kündigung zurück und der Vertrag läuft wie bisher weiter.
Du vermutest etwas - aber juristisch verbindlich ist es halt nicht.
Der Klick auf den Button ist lediglich für den Kunden verbindlich - VF kann oder kann nicht annehmen.
Der Sarde hat es doch ganz wunderbar erklärt und einen ganz wichtigen Satz geschrieben den ich mir seit Anbeginn dieser Diskussionen denke:
DerSarde hat geschrieben: 22.05.2023, 20:01 Aber rein grundsätzlich: Kann ich also auch nicht im Rahmen der Vertragsfreiheit vorsehen, dass meine Kunden eine ausgesprochene Kündigung (einseitig) wieder zurückziehen können? Wäre ja keine Klausel, die die Kunden benachteiligt…
In welchem Gesetz steht denn bitte das eine solche Klausel ungültig ist, gegen ein Gesetz verstösst?
Da es keine passende Klausel dazu in den AGB gibt, braucht man nicht darüber nachzudenken, wie eine solche Klausel ausgelegt werden müsste oder ob eine solche Klausel mit anderem Recht vereinbar wäre.
Es gibt sie derzeit schlichtweg nicht - also gibt es auch keinen Anspruch darauf, dass VF einen solchen Button (zwangsweise) bereitstellt.
So lange Vodafone dieses Angebot so macht und nicht einhält, denke ich wie schon geschrieben, das ein Gericht da wie in Deutschland üblich für den Verbraucher entscheidet. Aber auf hoher See und so, ihr wisst schon.
Jeder bis auf Flole versteht was da geschrieben steht und zumindest bei Vodafone gängige Praxis ist.
Das Problem ist eher, dass VF diesen Button nicht immer und überall anbieten muss - die AGB sehen für VF keinen Zwang zur Bereitstellung eines Buttons vor...
Dementsprechend kann sich der Kunde, der einen solchen Button bekommt, glücklich schätzen - aber es gibt halt keine rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung des Buttons -und- es gibt keine rechtliche Verpflichtung zur Annahme der Rücknahme der Kündigung.
Ich habe kürzlich einen Vertrag beim Energieversorger gekündigt und da kam bevor ich den letzten Button drückte nochmal ausdrücklich der Hinweis das diese Kündigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Da gab es auch keine Bemühungen den Kunden zu halten, im Gegenteil man wurde direkt zu anderen Anbietern geleitet mittels Tarifvergleich.
Was ja prinzipiell nur den gesetzlichen Regelungen entspricht...
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von reneromann »

Karl. hat geschrieben: 23.05.2023, 11:12 Die älteren AGB geben eine solchen Anpassung nicht her und die Meinung der Verbraucherzentrale ist, dass das TKG die AGB nur zu Gunsten des Verbrauchers bricht - nicht zu Gunsten von Vodafone.
Leider doch - zumindest in den AGB zurück bis 2020, die allen CableMax-Tarifen zu Grunde liegen dürften...

In der Variante von Feburar 2020, die über die Website abgerufen werden kann (und sich mit dem Ausdruck von damals deckt), heißt es:
11.2 Vodafone ist unter den Bedingungen dieser Ziffer 11.2 berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung ihrer Gesamtkosten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden
wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Entgelten für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Ansprüche nach § 20b Urheberrechtsgesetz), Kosten für Instandhaltung und Betrieb des Kabelnetzes, die technische Zuführung der Programme und die Netzzusammenschaltung einschließlich der Materialkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben, bei Tariflohnerhöhungen oder bei einer Erhöhung der Tarife von Verwertungsgesellschaften (insbesondere für die Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG).
Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr und bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit außerdem nur mit Wirkung zum Beginn einer verlängerten Laufzeit des Vertrages (vgl. Ziff. 10.2) zulässig.
Diese AGB wurden m.W. bis zur Anpassung des TKG Ende 2021 genutzt - und Kunden, die den (unveränderten) Vertrag vor Mai 2021 abgeschlossen haben, sind aus der Mindestlaufzeit raus...

Wenn also überhaupt könnte es hier maximal um Kunden aus dem Zeitraum Mai..November '21 gehen, bei denen noch die alten AGB gelten und eine Erhöhung erst zum Ende der Mindestlaufzeit möglich war...
Und das auch nur, wenn in den vergangenen 2 Jahren keine Änderungen am Vertrag vorgenommen und damit die neuen AGB akzeptiert wurden...
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von Karl. »

Die alten Verträge verlängern sich eben immer um ein Jahr, also Vodafone hält sich nicht an die eigenen AGB ;)

Zum anderen stellt Vodafone in keinster Weise dar, was teurer geworden ist.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von reneromann »

Karl. hat geschrieben: 23.05.2023, 12:26 Die alten Verträge verlängern sich eben immer um ein Jahr, also Vodafone hält sich nicht an die eigenen AGB ;)
Fraglich...
Zum anderen stellt Vodafone in keinster Weise dar, was teurer geworden ist.
Sie stellen es dar - nur nicht in der genauen Höhe. Sie schreiben ja explizit, dass sich aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung (Lohnkosten und insbesondere Stromkosten) auch die Kosten zum Betrieb des Kabelnetzes erhöht haben -- nur bleibt VF der genauen Aufsplittung schuldig, welchen Preisanteil an der Gesamtleistung die Lohn- und Stromkosten haben -- das wäre aber notwendig, um die Höhe der Anpassung prüfen zu können.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von Karl. »

reneromann hat geschrieben: 23.05.2023, 12:31
Karl. hat geschrieben: 23.05.2023, 12:26 Die alten Verträge verlängern sich eben immer um ein Jahr, also Vodafone hält sich nicht an die eigenen AGB ;)
Fraglich...
Warum, vor Mitte November 2021 abgeschlossene Verträge haben 24 Monate Laufzeit und verlängern sich immer um 12 Monate, falls der Anbieter nicht vorher kündigt.

Der Kunde kann ab Beginn des 24. Monats dagegen immer mit Monatsfrist kündigen.
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Re: Preiserhöhung bei DSL- und Kabel-Internet-Bestandskunden ab Mai 2023

Beitrag von hermann.a »

Hallo,

wurde das nicht geändert? Max. Laufzeit 24 Monate, dann monatliche Kündigungsfrist... Sowohl für Kunde, als auch für Anbieter... So stehts zumindest auf meiner Rechnung...

Mfg
Hermann